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§ 4 - Gesetz über die Stiftung Preußischer Kulturbesitz (StiftPKG)

§ 4 Satzung



1Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat beschlossen wird. 2Hierzu bedarf es einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen sowie der Mehrheit der abgegebenen Länderstimmen einschließlich der Stimme des Landes Berlin. 3Sie bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. 4Für Satzungsänderungen gilt diese Regelung entsprechend.