Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2026
§ 4 - Stiftungsregistergesetz (StiftRG)
Artikel 4 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947, 2953 (Nr. 46)
Geltung ab 01.01.2026, abweichend siehe Artikel 11; FNA: 400-17 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
| |
Geltung ab 01.01.2026, abweichend siehe Artikel 11; FNA: 400-17 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
| |
§ 4 Eintragung von Stiftungen
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Eine nach § 82b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angemeldete Stiftung ist in das Stiftungsregister einzutragen, wenn
- 1.
- eine Anerkennungsentscheidung nach § 82 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlassen wurde und
- 2.
- die Mitglieder des Vorstands sowie die nach der Satzung zu bestellenden vertretungsberechtigten besonderen Vertreter ordnungsgemäß bestellt wurden.
Zitierungen von § 4 StiftRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 StiftRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StiftRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 StiftRG Eintragungen bei Zulegungen und Zusammenlegungen
... Gesetzbuchs angemeldete neue übernehmende Stiftung in das Stiftungsregister entsprechend § 4 und das Erlöschen der übertragenden Stiftungen entsprechend Absatz 1 in das ...
§ 19 StiftRG Verordnungsermächtigung
... von Stiftungen, die vor dem 1. Januar 1900 errichtet wurden, und die die Voraussetzungen nach § 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht erfüllen ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947
Artikel 11 StiftRVEG Inkrafttreten
... Januar 2026 treten in Kraft: 1. Artikel 3, 2. in Artikel 4 die §§ 1 bis 18 und 20 des Stiftungsregistergesetzes und 3. die Artikel 5 und 7 Nummer 3. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/4_StiftRG.htm