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§ 4 - Stimmrechtsmitteilungsverordnung (StimmRMV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1723 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.06.2020 BGBl. I S. 1217
Geltung ab 30.10.2018; FNA: 4110-4-23 Börsenvorschriften
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Geltung ab 30.10.2018; FNA: 4110-4-23 Börsenvorschriften
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§ 4 Elektronische Übermittlung einer Mitteilung an die Bundesanstalt
(1) Eine elektronische Übermittlung der Mitteilung an die Bundesanstalt hat ausschließlich unter Nutzung des dafür vorgesehenen Fachverfahrens „Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff. WpHG)" auf der Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt (MVP)1 nach den näheren Bestimmungen gemäß § 5 zu erfolgen.
(2) Im Fall einer technischen Störung der MVP, die eine elektronische Übermittlung der Mitteilung nach Absatz 1 unmöglich macht, hat die Übermittlung der Mitteilung an die Bundesanstalt fristwahrend schriftlich im Original oder per Telefax zu erfolgen.
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- Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter www.bafin.de in der Rubrik „Die BaFin » Service » MVP Portal".
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Stimmrechtsmitteilungsverordnung V. v. 2. Juni 2020 BGBl. I S. 1217 m.W.v. 1. Juli 2020
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Frühere Fassungen von § 4 StimmRMV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2020 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Stimmrechtsmitteilungsverordnung vom 02.06.2020 BGBl. I S. 1217 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 StimmRMV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 StimmRMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StimmRMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Stimmrechtsmitteilungsverordnung
V. v. 02.06.2020 BGBl. I S. 1217
Artikel 1 StimmRMVÄndV
... ist elektronisch zu übermitteln." 2. § 3 wird aufgehoben. 3. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Im Fall einer technischen Störung der MVP, die ...
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