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§ 4 - Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung (StrBetrManBAProFV)
§ 4 Prüfungsbereiche
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" umfasst folgende Prüfungsbereiche:
- 1.
- „Rechtsbewusstes Handeln" nach § 5,
- 2.
- „Betriebswirtschaftliches Handeln" nach § 6,
- 3.
- „Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung" nach § 7,
- 4.
- „Zusammenarbeit im Betrieb" nach § 8.
(2) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" umfasst folgende Prüfungsbereiche:
Zitierungen von § 4 StrBetrManBAProFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 StrBetrManBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StrBetrManBAProFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 StrBetrManBAProFV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... mindestens 1.200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 4 in Verbindung mit den §§ 5 bis 11 genannten Prüfungsbereiche. (5) Die ...
§ 3 StrBetrManBAProFV Inhalt und Prüfungsteile
... umfasst folgende Prüfungsteile: 1. „Grundlegende Qualifikationen" nach § 4 Absatz 1 und 2. „Handlungsspezifische Qualifikationen" nach § 4 Absatz ... nach § 4 Absatz 1 und 2. „Handlungsspezifische Qualifikationen" nach § 4 Absatz 2 ...
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