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§ 4 - Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982, 2022 BGBl. I S. 1045 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.12.2021; FNA: 204-5 Datenschutz
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Geltung ab 01.12.2021; FNA: 204-5 Datenschutz
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§ 4 Rechte des Erben des Endnutzers und anderer berechtigter Personen
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Fernmeldegeheimnis steht der Wahrnehmung von Rechten gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht entgegen, wenn diese Rechte statt durch den betroffenen Endnutzer durch seinen Erben oder eine andere berechtigte Person, die zur Wahrnehmung der Rechte des Endnutzers befugt ist, wahrgenommen werden.
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Zitierungen von § 4 TDDDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TDDDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TDDDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 TDDDG Auskunftsverfahren bei Nutzungsdaten (vom 14.05.2024)
... 4. das Zollkriminalamt, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist zum Schutz der in § 4 Absatz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 2, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Rechtsgüter, ...
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