(1) Eine Emissionsgenehmigung benötigen
- 1.
- Anlagenbetreiber zur Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs und
- 2.
- Verantwortliche zur Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 des Anhangs.
(2) Für die Emissionsgenehmigung gelten ergänzend zu Absatz 1
- 1.
- für Anlagenbetreiber die Anforderungen nach § 20 und
- 2.
- für Verantwortliche die Anforderungen nach den §§ 41 und 42.
(3)
1Die zuständige Behörde überprüft unabhängig von
§ 16 Absatz 1- 1.
- mindestens alle fünf Jahre die Angaben in der Emissionsgenehmigung und
- 2.
- die Emissionsgenehmigungen oder die getroffenen Feststellungsentscheidungen zur Emissionshandelspflicht bei Änderungen
- a)
- des Anwendungsbereichs oder der Tätigkeiten nach diesem Gesetz oder
- b)
- in der Betriebsweise der Anlage, die dazu führen, dass die Durchführung einer Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs in der Anlage dauerhaft technisch nicht mehr möglich ist.
2Sie ändert die Emissionsgenehmigung im Bedarfsfall entsprechend von Amts wegen.
3Die
§§ 48 und
49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.
§ 20 TEHG Emissionsgenehmigung für Anlagen ... Die Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 ist auf Antrag des Anlagenbetreibers von der zuständigen Behörde zu erteilen, wenn die ... Daten sind durch die zuständige Behörde nach Erfüllung der in Satz 2 und § 4 Absatz 3 genannten Aufgaben im Einzelfall unverzüglich zu löschen. (3) Die ... worden sind, ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung die Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 . Der Anlagenbetreiber kann aber eine gesonderte Emissionsgenehmigung nach § 4 ... 1 Nummer 1. Der Anlagenbetreiber kann aber eine gesonderte Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 beantragen. In diesem Fall ist Satz 1 nur bis zur Erteilung der gesonderten ... auf die Emissionen haben kann. Für Änderungen der Emissionsgenehmigung gilt § 4 Absatz 3 Satz 2 entsprechend. (6) In den Verfahren zur Erteilung oder Änderung der ...
§ 41 TEHG Emissionsgenehmigung für Verantwortliche ... Verantwortliche müssen die Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist bei der ... der Verpflichtung nach § 5 Absatz 1 unterliegen, müssen die Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 spätestens bis zum Ablauf des Tages der Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 ... Daten sind durch die zuständige Behörde nach Erfüllung der in Absatz 2 und § 4 Absatz 3 genannten Aufgaben im Einzelfall unverzüglich zu löschen. (2) Die ... in der jeweils geltenden Fassung genehmigte Überwachungsplan als Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 . Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 bleibt hiervon unberührt. Satz 1 ist ...