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§ 4 - Tierschutzgesetz (TierSchG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.05.2006 BGBl. I S. 1206, 1313; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 20 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 01.10.1972; FNA: 7833-3 Tierschutz
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§ 4



(1) 1Ein Wirbeltier darf nur unter wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) in einem Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. 2Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. 3Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

(1a) 1Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäuben oder töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen. 2Wird im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Geflügel in Anwesenheit einer Aufsichtsperson zum Zweck des Tötens betäubt oder getötet, so hat außer der Person, die die Tiere zum Zweck des Tötens betäubt oder tötet, auch die Aufsichtsperson den Sachkundenachweis zu erbringen. 3Werden im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Fische in Anwesenheit einer Aufsichtsperson zum Zweck des Tötens betäubt oder getötet, so genügt es, wenn diese den Sachkundenachweis erbringt. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für das Betäuben zum Zweck des Tötens und das Töten von Wirbeltieren, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.

(2) Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt § 4a.

(3) 1Für das Töten von Wirbeltieren, ausschließlich um ihre Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden, gilt § 7a Absatz 2 Nummer 1 entsprechend. 2Hunde, Katzen und Primaten dürfen zu wissenschaftlichen Zwecken nur getötet werden, soweit sie entweder für einen solchen Zweck oder für eine Verwendung in Tierversuchen gezüchtet worden sind. 3Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Behörde, soweit es mit dem Schutz der Tiere vereinbar ist, das Töten von Tieren, die nicht nach Satz 2 gezüchtet worden sind, genehmigen, soweit

1.
nach Satz 2 gezüchtete Tiere mit den Eigenschaften, die für den jeweiligen Zweck erforderlich sind, nicht zur Verfügung stehen oder

2.
die jeweiligen wissenschaftlichen Zwecke die Verwendung von Tieren erforderlich machen, die nicht nach Satz 2 gezüchtet worden sind.



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Frühere Fassungen von § 4 Tierschutzgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.07.2013Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes
vom 04.07.2013 BGBl. I S. 2182

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Tierschutzgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TierSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4b TierSchG (vom 27.06.2020)
... Bundesministerium wird ermächtigt, für die Zwecke der §§ 4 und 4a durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. a) das Schlachten von ...
§ 10 TierSchG (vom 26.06.2021)
... gehalten werden. Einrichtungen und Betriebe, 1. in denen Wirbeltiere nach § 4 Absatz 3 zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden oder 2. in denen Eingriffe nach ...
§ 11a TierSchG (vom 27.06.2020)
... dürfen 1. zur Verwendung in Tierversuchen, 2. zu dem in § 4 Absatz 3 genannten Zweck oder 3. zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten ...
§ 16c TierSchG (vom 26.06.2021)
... an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführen oder die Wirbeltiere zu den in § 4 Absatz 3 genannten Zwecken töten, sowie Einrichtungen und Betriebe, in denen Wirbeltiere oder ... in Tierversuchen nach § 7 Absatz 2 oder für wissenschaftliche Untersuchungen nach § 4 Absatz 3 gezüchtet und getötet worden sind und bb) nicht in solchen Tierversuchen ...
§ 18 TierSchG (vom 01.01.2024)
... verweist, 4. einem Verbot nach § 3 Satz 1 zuwiderhandelt, 5. entgegen § 4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet, 5a. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 einen Hund, eine ... 5. entgegen § 4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet, 5a. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 einen Hund, eine Katze oder einen Primaten tötet, 6. entgegen § 4a Abs. 1 ein ...
 
Zitat in folgenden Normen

Versuchstiermeldeverordnung
Artikel 1 V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
§ 1 VersTierMeldV Meldeverfahren (vom 20.08.2021)
... nach § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes oder für wissenschaftliche Untersuchungen nach § 4 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes gezüchtet und getötet worden sind sowie b) nicht in solchen Tierversuchen ... Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend im Falle des Verwendens von Wirbeltieren nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Tierschutzgesetzes . Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für das Verwenden von Tieren, die in § 14 ...
Anlage VersTierMeldV (zu § 1 Absatz 2) (vom 20.08.2021)
... von in Tierversuchen verwendeten Wirbeltieren oder Kopffüßern oder nach § 4 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes verwendeten Wirbeltieren für das Jahr: ....  ... Tierversuchen nach § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes sowie auf alle Wirbeltiere, die nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Tierschutzgesetzes verwendet worden sind. Genetisch veränderte Tiere sind nach Maßgabe der ... S. 33) zu melden. Nicht gemeldet werden: - Kopffüßer, die nach § 4 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes verwendet worden sind, - Föten von Säugetieren, - Tiere im ... ob eine Verwendung im Tierversuch nach § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes (T1) oder nach § 4 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes (T2) erfolgt ist. Spalte E: Es ist eine der folgenden Tierarten ... der im Genehmigungsantrag oder in der Anzeige angegebene Schweregrad. Bei einer Verwendung nach § 4 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes ist diese Spalte nicht auszufüllen. Im Falle des § 25 Absatz 2 der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2182, 3911
Artikel 1 3. TierSchGÄndG (vom 13.07.2013)
... Einhaltung der Anforderungen des § 2 sicherstellen können." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ... Rechtsverordnung" durch die Wörter „für die Zwecke der §§ 4 und 4a durch Rechtsverordnung" ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ... gehalten werden. Einrichtungen und Betriebe, 1. in denen Wirbeltiere nach § 4 Absatz 3 zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden oder 2. in denen Eingriffe ... dürfen 1. zur Verwendung in Tierversuchen, 2. zu dem in § 4 Absatz 3 genannten Zweck oder 3. zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten ... an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführen oder die Wirbeltiere nach § 4 Absatz 3 verwenden, sowie Einrichtungen und Betriebe, in denen Wirbeltiere oder ... Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt: „5a. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 einen Hund, eine Katze oder einen Primaten tötet,". ee) In ... von Rechtsverordnungen ermächtigen, und des § 11 Absatz 5 sind die §§ 3, 4 , 6 bis 11a, 15 bis 16a und 17 bis 19 erst ab dem 1. Januar 2013 anzuwenden. Bis zu diesem ... 17 bis 19 erst ab dem 1. Januar 2013 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die §§ 3, 4 , 6 bis 11a, 15 bis 16a und 17 bis 19 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter ...

Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Schutz von Versuchstieren
G. v. 18.06.2021 BGBl. I S. 1828
Artikel 1 TierSchGVTÄndG Änderung des Tierschutzgesetzes
... an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführen oder die Wirbeltiere zu den in § 4 Absatz 3 genannten Zwecken töten, sowie Einrichtungen und Betriebe, in denen Wirbeltiere oder ... in Tierversuchen nach § 7 Absatz 2 oder für wissenschaftliche Untersuchungen nach § 4 Absatz 3 gezüchtet und getötet worden sind und bb) nicht in solchen Tierversuchen ...

Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung und der Versuchstiermeldeverordnung
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
Artikel 2 TierSchVersVuaÄndV Änderung der Versuchstiermeldeverordnung
... nach § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes oder für wissenschaftliche Untersuchungen nach § 4 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes gezüchtet und getötet worden sind sowie b) nicht in solchen Tierversuchen ...

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere
V. v. 01.08.2013 BGBl. I S. 3125
Artikel 3 TierSchVersVEV Änderung der Versuchstiermeldeverordnung
... an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführt oder Wirbeltiere nach § 4 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes verwendet, ist verpflichtet, der zuständigen Behörde ... Angaben beziehen sich grundsätzlich auf alle Wirbeltiere, die im Berichtszeitraum nach § 4 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes für wissenschaftliche Zwecke getötet, und auf alle ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Versuchstiermeldeverordnung
V. v. 04.11.1999 BGBl. I S. 2156; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145
§ 1 VersTierMeldV Meldeverfahren (vom 13.08.2013)
... an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführt oder Wirbeltiere nach § 4 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes verwendet, ist verpflichtet, der zuständigen Behörde ...
Anlage VersTierMeldV (zu § 1 Abs. 2) (vom 13.08.2013)
... Angaben beziehen sich grundsätzlich auf alle Wirbeltiere, die im Berichtszeitraum nach § 4 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes für wissenschaftliche Zwecke getötet, und auf alle ...