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§ 4 - Tierzuchtgesetz (TierZG)
Artikel 1 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 18 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 25.01.2019; FNA: 7824-9 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 25.01.2019; FNA: 7824-9 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 4 Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen wird von der zuständigen Behörde anerkannt, wer die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 erfüllt.
(2) Der Antrag auf Anerkennung eines Zuchtverbandes oder eines Zuchtunternehmens muss ergänzend zu den in Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Nachweisen und Unterlagen die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- den Namen, die Anschrift und die Angabe der Rechtsform des Zuchtverbandes oder des Zuchtunternehmens sowie die Namen und die Anschriften der zur Vertretung befugten Personen;
- 2.
- Angaben zu der für die Zuchtarbeit verantwortlichen Person (Zuchtleiterin oder Zuchtleiter);
- 3.
- die Namen und die Anschriften des Hauptsitzes und der Geschäftsstellen des Zuchtverbandes oder des Hauptsitzes, der Geschäftsstellen und Betriebsstätten des Zuchtunternehmens sowie Angaben zu den Aufgaben der Betriebsstätten.
(2a) Die Satzung des Zuchtverbandes muss
- 1.
- die grundlegenden Entscheidungen zur Zucht darstellen und
- 2.
- sicherstellen, dass nur die Züchter über die züchterischen Belange des Zuchtverbandes entscheiden können, sofern die Satzung eine Mitgliedschaft vorsieht.
(3) Soweit es für die Entscheidung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde nach Anhörung des Antragstellers und auf dessen Kosten Gutachten über das Vorliegen einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen.
(4) 1Der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen hat der zuständigen Behörde Änderungen, die sich auf Angaben nach Absatz 2 oder Anforderungen nach Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 beziehen, unverzüglich mitzuteilen. 2Änderungen, die sich auf Angaben nach Absatz 2 Nummer 2, auf Anforderungen nach Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 oder auf die in der Satzung festgelegten grundlegenden Bestimmungen zur Zucht beziehen, bedürfen vor ihrem Vollzug der Zustimmung der anerkennenden Behörde.
(5) Wer im Rechtsverkehr als anerkannter Zuchtverband oder anerkanntes Zuchtunternehmen auftritt, bedarf der Anerkennung nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012.
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Zitierungen von § 4 TierZG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TierZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierZG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 TierZG Bußgeldvorschriften
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Zustimmung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 eine Änderung vollzieht, 2. ohne Anerkennung nach § 4 Absatz 5 als ... nach § 4 Absatz 4 Satz 2 eine Änderung vollzieht, 2. ohne Anerkennung nach § 4 Absatz 5 als anerkannter Zuchtverband oder anerkanntes Zuchtunternehmen auftritt, 3. einer mit ... oder anerkanntes Zuchtunternehmen auftritt, 3. einer mit einer Anerkennung nach § 4 Absatz 5 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 4. ohne Genehmigung nach § 5 ...
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