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§ 4 - Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV)
§ 4 Pflicht zur Mitteilung bei Änderung der Registrierungsdaten
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Kommt es zu einer Änderung bei den Registrierungsdaten nach § 2 Absatz 4, so ist der Nutzer verpflichtet, die entsprechenden Angaben im Transparenzregister unverzüglich zu ändern.
Zitierungen von § 4 TrEinV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TrEinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TrEinV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 TrEinV Datenfernübertragung
... der Datenfernübertragung bei der Übermittlung der Daten nach den §§ 2 bis 7 zu verwenden ist. Die Verbindung der Datenfernübertragung muss nach dem Stand ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/4_TrEinV.htm