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§ 4 - Transparenzgesetz (EntsorgKTranspG k.a.Abk.)
Artikel 7 G. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 114, 125, 1676 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 246 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 16.06.2017; FNA: 751-21 Kernenergie
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Geltung ab 16.06.2017; FNA: 751-21 Kernenergie
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§ 4 Gesonderter Bericht im Hinblick auf die Rückbauverpflichtungen
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Die Betreiber sind verpflichtet, in einem gesonderten Bericht, die Lage der Gesellschaft im Hinblick auf ihre bestehenden und zukünftigen Rückbauverpflichtungen so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen und den erwarteten zukünftigen Entwicklungen entsprechendes Bild vermittelt wird. 2Der Bericht muss im Einklang mit dem Jahresabschluss stehen. 3Er hat eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Rückbauverpflichtungen entsprechende Analyse der am Abschlussstichtag bilanzierten Rückbauverpflichtungen und deren Entwicklung in der Zukunft sowie dem Zweck entsprechende Angaben zu der sich daraus ergebenden Höhe der Rückstellungen zu enthalten. 4Der gesonderte Bericht ist auf der Website des Betreibers zu veröffentlichen.
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Zitierungen von § 4 Transparenzgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EntsorgKTranspG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EntsorgKTranspG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 EntsorgKTranspG Auskunftspflicht
... Monats die Informationen gemäß § 2 Absatz 1 und 3, § 3 Absatz 1 und 2, § 4 Satz 1 und 3 vorzulegen. (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ...
§ 9 EntsorgKTranspG Verordnungsermächtigung (vom 27.06.2020)
... § 1 sowie die Ausgestaltung der Informationen gemäß den §§ 2 bis 4 zu ...
Zitat in folgenden Normen
Rückbaurückstellungs-Transparenzverordnung
V. v. 09.07.2018 BGBl. I S. 1090
§ 9 RückbauTraV Gesonderter Bericht des Betreibers im Hinblick auf die Rückbauverpflichtungen
... Der Betreiber ist verpflichtet, den gesonderten Bericht nach § 4 des Transparenzgesetzes spätestens am 30. November ohne personenbezogene Daten auf seiner Internetseite zu ...
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