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§ 4 - Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldatinnen und Soldaten (BPrDGrUnifAnO)
A. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4155 (Nr. 63)
Geltung ab 15.09.2021; FNA: 51-1-35 Rechtsstellung der Soldaten
Geltung ab 15.09.2021; FNA: 51-1-35 Rechtsstellung der Soldaten
§ 4 Allgemeine Kennzeichen
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Am Anzug werden die folgenden allgemeinen Kennzeichen getragen:
- 1.
- als nationales Kennzeichen
- a)
- am Barett: am unteren Rand des Barettabzeichens eine stilisierte Bundesflagge; Ausnahmen bei Angehörigen multinationaler Verbände bedürfen meiner Zustimmung,
- b)
- an anderen Kopfbedeckungen: eine Kokarde in den Bundesfarben,
- c)
- am Kampfanzug: ein Ärmelabzeichen in den Bundesfarben;
- 2.
- als Mützenabzeichen
- a)
- beim Heer: an der Schirmmütze und an der Bergmütze zwei gekreuzte Säbel,
- b)
- bei der Luftwaffe: an der Schirmmütze eine Schwinge,
- c)
- bei der Marine: an der Schirmmütze ein Anker;
- 3.
- als Barettabzeichen das Abzeichen der Truppengattung oder des Großverbands.
(2) Generale tragen eine Goldstickerei auf roten Kragenspiegeln.
Zitierungen von § 4 BPrDGrUnifAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BPrDGrUnifAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BPrDGrUnifAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BPrDGrUnifAnO Uniform
... tragen 1. die Anzugarten nach § 3, 2. die allgemeinen Kennzeichen nach § 4 , 3. die Dienstgradabzeichen nach § ...
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