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§ 4 - Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldatinnen und Soldaten (BPrDGrUnifAnO)

A. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4155 (Nr. 63)
Geltung ab 15.09.2021; FNA: 51-1-35 Rechtsstellung der Soldaten

§ 4 Allgemeine Kennzeichen



(1) Am Anzug werden die folgenden allgemeinen Kennzeichen getragen:

1.
als nationales Kennzeichen

a)
am Barett: am unteren Rand des Barettabzeichens eine stilisierte Bundesflagge; Ausnahmen bei Angehörigen multinationaler Verbände bedürfen meiner Zustimmung,

b)
an anderen Kopfbedeckungen: eine Kokarde in den Bundesfarben,

c)
am Kampfanzug: ein Ärmelabzeichen in den Bundesfarben;

2.
als Mützenabzeichen

a)
beim Heer: an der Schirmmütze und an der Bergmütze zwei gekreuzte Säbel,

b)
bei der Luftwaffe: an der Schirmmütze eine Schwinge,

c)
bei der Marine: an der Schirmmütze ein Anker;

Offizierinnen und Offiziere sowie Oberfähnriche tragen zusätzlich eine Stickerei auf dem Mützenschirm;

3.
als Barettabzeichen das Abzeichen der Truppengattung oder des Großverbands.

(2) Generale tragen eine Goldstickerei auf roten Kragenspiegeln.



 

Zitierungen von § 4 BPrDGrUnifAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BPrDGrUnifAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPrDGrUnifAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BPrDGrUnifAnO Uniform
... tragen 1. die Anzugarten nach § 3, 2. die allgemeinen Kennzeichen nach § 4 , 3. die Dienstgradabzeichen nach § ...