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§ 4 - Verordnung über befugte Stellen nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhGBefStV)
V. v. 08.12.2018 BGBl. I S. 2423 (Nr. 45)
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 440-1-6 Urheberrechtliche Vorschriften
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 440-1-6 Urheberrechtliche Vorschriften
§ 4 Anzeige bei der Aufsichtsbehörde
(1) Eine befugte Stelle teilt unverzüglich nach Beginn der in § 45c Absatz 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes genannten Nutzungen der Aufsichtsbehörde in Textform den Zeitpunkt des Beginns der Nutzungen und ihre Kontaktdaten mit.
(2) Die Aufsichtsbehörde führt eine Liste mit allen angezeigten befugten Stellen und veröffentlicht diese barrierefrei auf ihrer Internetseite.
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