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§ 4 - Versorgungsrechtliches Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz (VEPPGewG)
Artikel 2 G. v. 07.11.2022
BGBl. I S. 1985
, 1987 (
Nr. 42
)
Geltung ab 12.11.2022; FNA: 2030-36
Beamte
1 weitere Fassung
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 3
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§ 4 Verarbeitung von Daten
Die in
§ 1 Absatz 1
genannten Träger der Versorgungsbezüge dürfen die bei ihnen jeweils vorhandenen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Durchführung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
§ 3
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