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§ 4 - Verbandsklageregisterverordnung (VKRegV)
V. v. 24.10.2018 BGBl. I S. 1804, 1845 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 01.11.2018; FNA: 310-4-20 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.11.2018; FNA: 310-4-20 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 4 Rücknahme der Anmeldung
(1) 1Für die Rücknahme der Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen in das Verbandsklageregister stellt das Bundesamt für Justiz Verbrauchern unentgeltlich ein Formular zur Verfügung. 2Das Formular wird elektronisch und in Papierform zur Verfügung gestellt.
(2) 1Die Rücknahme der Anmeldung und das Datum des Eingangs der Rücknahme sind im Verbandsklageregister einzutragen. 2Die Eintragung wird nur vorgenommen, wenn die Rücknahme innerhalb der Frist des § 46 Absatz 4 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes eingegangen ist. 3Andernfalls lehnt das Bundesamt für Justiz die Eintragung ab.
(3) Das Bundesamt für Justiz erteilt dem Verbraucher alsbald eine Bestätigung über die Eintragung der Rücknahme im Verbandsklageregister.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) G. v. 8. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 272 m.W.v. 13. Oktober 2023
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Frühere Fassungen von § 4 VKRegV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.10.2023 | Artikel 2 Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) vom 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272 |
aktuell vorher | 22.07.2021 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung vom 14.07.2021 BGBl. I S. 2923 |
aktuell | vor 22.07.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 VKRegV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 VKRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VKRegV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 2 VRUG Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung
... „§ 48 Absatz 3 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes" ersetzt. 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ... durch das Wort „Verbandsklageregister" ersetzt. 6. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Austritt aus einem ...
Verordnung zur Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung
V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2923
Artikel 1 MFKRegVÄndV Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung
... Verfügung gestellt." c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ... „die Eintragung der Rücknahme im Klageregister" ersetzt. 3. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt: „§ 5 Maschinell erstellter ...
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