§ 4 - Vergabemindestentgeltverordnung 2023 (VergMindV 2023)

V. v. 24.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 23
Geltung ab 01.02.2023 bis 31.12.2026; FNA: 860-3-44 Sozialgesetzbuch

§ 4 Höhe des Mindestentgelts


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Mindestentgelt beträgt ab dem

1.
1. Februar 2023 brutto 17,87 Euro,

2.
1. Januar 2024 brutto 18,58 Euro,

3.
1. Januar 2025 brutto 19,37 Euro,

4.
1. Januar 2026 brutto 20,24 Euro

je Zeitstunde.

(2) 1Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im pädagogischen Bereich, die über eine der in der Anlage abschließend aufgeführten formalen Qualifikationen verfügen, beträgt das Mindestentgelt abweichend von Absatz 1 ab dem

1.
1. Februar 2023 brutto 18,41 Euro,

2.
1. Januar 2024 brutto 19,15 Euro,

3.
1. Januar 2025 brutto 19,96 Euro,

4.
1. Januar 2026 brutto 20,86 Euro

je Zeitstunde. 2Der Anspruch auf das Mindestentgelt der Gruppe 2 besteht auch dann, wenn sich trotz des Erwerbs einer der maßgeblichen Qualifikationen die konkret auszuübende Tätigkeit nicht ändert. 3Der Anspruch besteht auch bei im Ausland erworbenen Abschlüssen, die im Inland als den in der Anlage aufgeführten Abschlüssen entsprechend anerkannt wurden.

(3) Auf die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts als Bedingung für die Ausführung des Auftrags ist in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen hinzuweisen.

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Zitierungen von § 4 VergMindV 2023

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 VergMindV 2023 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VergMindV 2023 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 VergMindV 2023 Regelungsgegenstand
... im pädagogischen Bereich in den Kalenderjahren 2023 bis 2026 mindestens das Entgelt nach § 4 zu zahlen. Setzt der Träger Leiharbeitnehmerinnen oder Leiharbeitnehmer ein, so hat ... Leiharbeitnehmerinnen oder Leiharbeitnehmer ein, so hat der Verleiher mindestens das Entgelt nach § 4 zu ...


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