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§ 4 - Vergabemindestentgeltverordnung 2019 (VergMindV 2019)

V. v. 27.03.2019 BGBl. I S. 364 (Nr. 9)
Geltung ab 01.04.2019 bis 31.12.2022; FNA: 860-3-40 Sozialgesetzbuch

§ 4 Höhe des Mindestentgelts



(1) Das Mindestentgelt beträgt ab dem

1.
1. April 2019 brutto 15,72 Euro,

2.
1. Januar 2020 brutto 16,19 Euro,

3.
1. Januar 2021 brutto 16,68 Euro,

4.
1. Januar 2022 brutto 17,18 Euro

je Zeitstunde.

(2) 1Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im pädagogischen Bereich, die über eine der formalen Qualifikationen verfügen, die in der Anlage „Qualifikationen - Gruppe 2" des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 15. November 2011 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nummer 5 vom 6. Februar 2019 (BAnz AT 15.02.2019 B1) abschließend aufgeführt sind, beträgt das Mindestentgelt abweichend von Absatz 1 ab dem

1.
1. April 2019 brutto 15,79 Euro,

2.
1. Januar 2020 brutto 16,39 Euro,

3.
1. Januar 2021 brutto 17,02 Euro,

4.
1. Januar 2022 brutto 17,70 Euro

je Zeitstunde. 2Der Anspruch auf das Mindestentgelt der Gruppe 2 besteht auch dann, wenn sich trotz des Erwerbs einer der maßgeblichen Qualifikationen die konkret auszuübende Tätigkeit nicht ändert. 3Er besteht auch bei im Ausland erworbenen Abschlüssen, die im Inland als den in der Anlage „Qualifikationen - Gruppe 2" aufgeführten Abschlüssen entsprechend anerkannt wurden.

(3) Auf das Mindestentgelt als Bedingung für die Ausführung des Auftrags ist in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen hinzuweisen.

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Zitierungen von § 4 VergMindV 2019

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 VergMindV 2019 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VergMindV 2019 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 VergMindV 2019 Regelungsgegenstand
... im pädagogischen Bereich in den Kalenderjahren 2019 bis 2022 mindestens das Entgelt nach § 4 zu zahlen. Setzt der Träger Leiharbeitnehmerinnen oder Leiharbeitnehmer ein, so hat ... Leiharbeitnehmerinnen oder Leiharbeitnehmer ein, so hat der Verleiher mindestens das Entgelt nach § 4 zu ...