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§ 4 - Versicherungs-Ausgliederungsanzeigenverordnung (VersAusgl-AnzV)

V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2093 (Nr. 45)
Geltung ab 29.11.2022; FNA: 7631-11-17 Versicherungsaufsichtsrecht

§ 4 Übermittlung von Anzeigen und Unterlagen



(1) 1Die in § 1 genannten Unternehmen haben die Anzeigen und die Unterlagen nach den §§ 2 und 3 Absatz 1 elektronisch an die Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt zu übermitteln. 2Dabei haben die Unternehmen die ordnungsgemäße Datenübermittlung durch Berücksichtigung der in der Melde- und Veröffentlichungsplattform hinterlegten Informationen und Hinweise sicherzustellen. 3Die Bundesanstalt legt Einzelheiten zur Form und zu den zu verwendenden Datenformaten für die Übermittlung der Anzeigen fest. 4Sie gibt die Einzelheiten auf ihrer Internetseite bekannt.

(2) Die in § 1 genannten Unternehmen haben die Anzeigen nach § 3 Absatz 2 in Textform an die Bundesanstalt zu übermitteln.

(3) 1Bei der Übermittlung von Anzeigen haben sich die in § 1 genannten Unternehmen gegenüber der Bundesanstalt durch eine Kennziffer für die juristische Person zu identifizieren. 2Sie verwenden dazu eine Kennziffer, die sie auf Dauer nutzen dürfen und beibehalten.

 
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Zitierungen von § 4 VersAusgl-AnzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 VersAusgl-AnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersAusgl-AnzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 VersAusgl-AnzV Zurückweisung von Anzeigen und Unterlagen
... die von ihr festgelegten Datenformate einhalten oder 2. keine Unternehmenskennung nach § 4 Absatz 3 angegeben ist. (2) Zurückgewiesene Anzeigen und Unterlagen gelten als ...