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§ 4 - Vertrieb-Fortbildungsprüfungsverordnung (VertrFPrV)
§ 4 Prüfungsbereich „Selbstmanagement im Vertrieb sicherstellen"
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Im Prüfungsbereich „Selbstmanagement im Vertrieb sicherstellen" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Unternehmens- und Vertriebsziele im eigenen Verhalten umsetzen und dabei die eigene Vertriebspersönlichkeit zu entwickeln. 2In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
- 1.
- Berücksichtigen kultureller Unterschiede im Kontakt mit Kunden und Kundinnen und Reflektieren des eigenen Verhaltens vor diesem Hintergrund,
- 2.
- Feedback nutzen und Vertriebserfolge evaluieren, um Lern- und Entwicklungsziele im Hinblick auf lebenslanges Lernen abzuleiten und die Qualität der eigenen Vertriebsaktivitäten zu optimieren,
- 3.
- Reflektieren der Ablauforganisation, Bewerten von Prozessinnovationen und Ableiten von Maßnahmen für die eigenen Vertriebsaktivitäten,
- 4.
- Einsetzen von Methoden des Selbstmanagements,
- 5.
- Reflektieren der Merkmale von Vertriebspersönlichkeiten und kundenorientiertes Einsetzen dieser Merkmale.
Zitierungen von § 4 VertrFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 VertrFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VertrFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 VertrFPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den §§ 4 bis 6 genannten Prüfungsbereiche. (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung ...
§ 3 VertrFPrV Inhalt der Prüfung
... Prüfungsbereiche: 1. „Selbstmanagement im Vertrieb sicherstellen" nach § 4 , 2. „Operative Tätigkeiten im Vertrieb durchführen" nach § 5 ...
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