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§ 4 - Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz (VertrGebErstG)
Artikel 26 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2432 (Nr. 41)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 424-5-8 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.08.2022; FNA: 424-5-8 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 4 Gebrauchsmustersachen
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
In Gebrauchsmustersachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:
- 1.
- im Eintragungsverfahren: zu 10/10,
- 2.
- im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung: zu 13/10,
- 3.
- im Löschungsverfahren: zu 15/10,
- 4.
- im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Löschungsantrag: zu 20/10,
- 5.
- in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.
Zitierungen von § 4 VertrGebErstG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 VertrGebErstG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VertrGebErstG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 VertrGebErstG Gebührensatz
... 360 Euro. Dieser steht der beigeordneten Vertretung nach Maßgabe der §§ 3 bis 11 als Verfahrensgebühr ...
§ 9 VertrGebErstG Gegenstand der Gebühren
... in den §§ 3 bis 8 genannten Gebühren umfassen die gesamte Tätigkeit der Vertretung von der ...
§ 13 VertrGebErstG Verfahren über die Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und über Zwangslizenzen
... von den §§ 2 bis 12 werden der beigeordneten Vertretung in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ...
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