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§ 4 - Vertrauensdiensteverordnung (VDV)
V. v. 15.02.2019 BGBl. I S. 114 (Nr. 5)
Geltung ab 28.02.2019; FNA: 9020-13-1 Allgemeines Fernmelderecht
Geltung ab 28.02.2019; FNA: 9020-13-1 Allgemeines Fernmelderecht
§ 4 Vorsorge für die dauerhafte Prüfbarkeit qualifizierter Zertifikate
(1) 1Qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter haben Vorsorge zu treffen, dass die Zertifikate im Fall einer Betriebseinstellung im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 1 des Vertrauensdienstegesetzes einschließlich der Widerrufsinformationen von einem anderen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter oder der Bundesnetzagentur übernommen werden können. 2Der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter ist verpflichtet hierfür den Stand der Technik einzuhalten.
(2) 1Liegt die Dokumentation, die nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Vertrauensdienstegesetzes zu übergeben ist, noch in Papierform vor, soll sie, soweit möglich und zweckmäßig, vor der Übergabe in elektronische Dokumente überführt werden. 2Dabei ist der Stand der Technik einzuhalten.
(3) Ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter hat die Bundesnetzagentur über eine beabsichtigte Betriebseinstellung im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 1 des Vertrauensdienstegesetzes unverzüglich zu unterrichten.
(4) Im Fall von § 14 Absatz 1 Nummer 3 des Vertrauensdienstegesetzes ist der Widerrufsgrund öffentlich zu dokumentieren und in die Widerrufslisten und Statusinformationen aufzunehmen.
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