Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025

§ 4 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 4 Beteiligung der Vertrauensperson



1Für die Beteiligung der Vertrauensperson bei Entscheidungen nach diesem Gesetz gelten die §§ 28 und 29 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes. 2Das Ergebnis der Anhörung der Vertrauensperson ist der Soldatin oder dem Soldaten vor deren oder dessen Anhörung nach § 14 Absatz 1 Satz 3 oder nach § 32 Absatz 5 Satz 1 bekannt zu geben.



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