1Für die Beteiligung der Vertrauensperson bei Entscheidungen nach diesem Gesetz gelten die
§§ 28 und
29 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes.
2Das Ergebnis der Anhörung der Vertrauensperson ist der Soldatin oder dem Soldaten vor deren oder dessen Anhörung nach
§ 14 Absatz 1 Satz 3 oder nach
§ 32 Absatz 5 Satz 1 bekannt zu geben.