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§ 4 - Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung (WIdV)
V. v. 30.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 293
Geltung ab 03.10.2024, abweichend siehe § 4; FNA: 610-1-33 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 03.10.2024, abweichend siehe § 4; FNA: 610-1-33 Allgemeines Steuerrecht
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§ 4 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) 1§ 3 Absatz 4 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die erstmalige Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummern abgeschlossen ist. 2Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt Teil I bekannt.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. Oktober 2024.
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Zitierungen von § 4 WIdV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WIdV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WIdV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 WIdV Mitteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
... § 150 Absatz 8 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.] *) *) siehe § 4 Absatz ...
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