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§ 4 - Wärmeplanungsgesetz (WPG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 754-36 Energieversorgung
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Geltung ab 01.01.2024; FNA: 754-36 Energieversorgung
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§ 4 Pflicht zur Wärmeplanung
§ 4 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Die Länder sind verpflichtet sicherzustellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet Wärmepläne nach Maßgabe dieses Gesetzes spätestens bis zu den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten erstellt werden.
(2) 1Wärmepläne sind zu erstellen
- 1.
- spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 für alle bestehenden Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 mehr als 100.000 Einwohner gemeldet sind, sowie
- 2.
- spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 für alle bestehenden Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024.100.000 Einwohner oder weniger gemeldet sind.
(3) 1Die Länder können für bestehende Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 weniger als 10.000 Einwohner gemeldet sind, ein vereinfachtes Verfahren nach Maßgabe von § 22 vorsehen. 2Die Länder können vorsehen, dass für mehrere Gemeindegebiete eine gemeinsame Wärmeplanung erfolgen kann.
(4) 1Befinden sich in Gemeindegebieten Liegenschaften des Bundes, die mittelbar oder unmittelbar der Landes- oder Bündnisverteidigung dienen, sind diese von der Wärmeplanung auszunehmen. 2Eine Aufnahme dieser Liegenschaften in die Wärmeplanung kann nach Zustimmung des und in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Verteidigung für Liegenschaften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung beziehungsweise für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte mit der jeweils zuständigen Bundesbehörde entsprechend den geltenden Abkommen erfolgen.
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Zitierungen von § 4 WPG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WPG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 WPG Bestehender Wärmeplan
... Die Pflicht zur Durchführung einer Wärmeplanung nach § 4 Absatz 1 ist nicht für ein beplantes Gebiet anzuwenden, für das spätestens zum Ablauf der in ... ist nicht für ein beplantes Gebiet anzuwenden, für das spätestens zum Ablauf der in § 4 Absatz 2 genannten Umsetzungsfristen auf Grundlage von und im Einklang mit Landesrecht ein Wärmeplan ... (2) Die Pflicht zur Durchführung einer Wärmeplanung nach § 4 Absatz 1 ist nicht für ein beplantes Gebiet anzuwenden, für das keine landesrechtliche Regelung ...
§ 22 WPG Vereinfachtes Verfahren für die Wärmeplanung
... ein Land nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 ein vereinfachtes Verfahren für die Wärmeplanung vorsieht, kann es hierzu ...
§ 33 WPG Verordnungsermächtigungen
... Landesregierungen werden ermächtigt, die Pflicht zur Erstellung eines Wärmeplans nach § 4 Absatz 1 und zur Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 durch Rechtsverordnung auf Gemeinden, ...
§ 34 WPG Zentrale Veröffentlichung von Wärmeplänen im Internet
... Veröffentlichung erfolgt erstmalig sechs Monate nach Ablauf der jeweiligen Fristen in § 4 Absatz 2 . Auf dieser Internetseite wird ferner für die Jahre 2030 und 2040 sowie den ...
§ 35 WPG Evaluation
... 2027. Hierbei wird überprüft, 1. ob für alle Gebiete nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Wärmepläne erstellt worden sind, 2. für wie viele Gebiete nach § 4 ... Nummer 1 Wärmepläne erstellt worden sind, 2. für wie viele Gebiete nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Wärmepläne erstellt worden sind, 3. welchen Anteil des Hoheitsgebiets der ...
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