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§ 4 - Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Übertragungsverordnung (WSF-ÜV)

V. v. 01.10.2020 BGBl. I S. 2055 (Nr. 44)
Geltung ab 08.10.2020; FNA: 660-3-7 Bundesbürgschaften

§ 4 Antragsbearbeitung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau



(1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau informiert das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie die Finanzagentur über Anträge auf Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen nach § 21 des Stabilisierungsfondsgesetzes, beabsichtigte oder getroffene Entscheidungen oder über sonstige Sachverhalte oder Tätigkeiten der Kreditanstalt für Wiederaufbau im Rahmen des Stabilisierungsfondsgesetzes.

(2) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist bei der Wahrnehmung der ihr nach § 2 Absatz 3 übertragenen Aufgaben auch an die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ergehenden Weisungen oder Entscheidungen des Bundesministeriums der Finanzen gebunden, die auf der Grundlage des Stabilisierungsfondsgesetzes, dieser Verordnung oder auf der Grundlage der nach § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 2, § 25 Absatz 3 und § 26 Absatz 3 des Stabilisierungsfondsgesetzes erlassenen Verordnungen ergangen sind, sowie an die Beschlüsse des Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschusses.



 

Zitierungen von § 4 WSF-ÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WSF-ÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WSF-ÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 WSF-ÜV Sonstige Befugnisse des Bundesministeriums der Finanzen
... Wirtschaft und Energie der Kreditanstalt für Wiederaufbau hinsichtlich der dieser nach § 4 übertragenen Aufgaben 1. Weisungen erteilen, 2. Entscheidungen nach dem ...