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§ 4 - Waffenregistergesetz-Durchführungsverordnung (WaffRGDV)
V. v. 31.07.2012 BGBl. I S. 1765 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Geltung ab 24.08.2012; FNA: 7133-5-1 Waffen
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Geltung ab 24.08.2012; FNA: 7133-5-1 Waffen
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§ 4 Zulassung zum automatisierten Abrufverfahren
(1) 1Die Zulassung zum Datenabruf im automatisierten Verfahren ist schriftlich bei der Registerbehörde zu beantragen. 2Im Antrag ist darzulegen, ob die Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 Nummer 3 des Waffenregistergesetzes vorliegen. 3Zugleich ist anzugeben, in welchem Umfang und an welchen Standorten Einrichtungen zum Datenabruf geschaffen werden sollen. 4Die Registerbehörde ist berechtigt, entsprechende Nachweise zu verlangen.
(2) 1Die Registerbehörde teilt dem Antragsteller die beabsichtigte Entscheidung mit und fordert ihn zugleich auf, die zur Datensicherung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. 2Die Entscheidung ergeht, sobald der Antragsteller der Registerbehörde mitgeteilt hat, dass er diese Maßnahmen getroffen hat. 3Die Registerbehörde ist nicht verpflichtet zu überprüfen, ob die Maßnahmen tatsächlich getroffen worden sind.
(3) Die Zulassung zum Datenabruf im automatisierten Verfahren kann auf bestimmte Standorte, inhaltlich beschränkt und mit einer Auflage versehen werden, um zu verhindern, dass ein automatisierter Datenabruf erfolgt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
(4) 1Die Registerbehörde führt ein Verzeichnis der zum Abruf im automatisierten Verfahren zugelassenen öffentlichen Stellen und der getroffenen Maßnahmen. 2Die Registerbehörde hat die Zulassungsunterlagen aufzubewahren und gegen Zugriff durch Unbefugte zu sichern.
(5) 1Die Registerbehörde gewährleistet im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 20 und 21 des Waffenregistergesetzes durch programmtechnische Vorkehrungen, dass keine Daten übermittelt werden, wenn die Identität der abfragenden Stelle nicht zweifelsfrei feststeht. 2Sie dokumentiert für sechs Monate Anfragen ohne Kennung und Anfragen mit einer fehlerhaften Kennung.
Text in der Fassung des Artikels 3 Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV) V. v. 1. September 2020 BGBl. I S. 1977 m.W.v. 19. September 2020
Frühere Fassungen von § 4 WaffRGDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.09.2020 | Artikel 3 Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV) vom 01.09.2020 BGBl. I S. 1977 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 WaffRGDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WaffRGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WaffRGDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV)
V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Artikel 3 WaffRÄndV Änderung der NWRG-Durchführungsverordnung
... 6 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Waffenregistergesetzes" ersetzt. 6. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 13 ...
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