§ 4 - BZE-Verordnung (BZEV)

V. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1600 (Nr. 34)
Geltung ab 14.07.2020; FNA: 790-18-6 Forstwirtschaft

§ 4 Maßnahmen auf militärischen Liegenschaften



1Auf den aktiv durch die Bundeswehr militärisch genutzten Liegenschaften ist vor Beginn von Maßnahmen die Zustimmung der zuständigen Stellen bei der Bundeswehr und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben einzuholen. 2Bei Maßnahmen auf Liegenschaften, die von Gaststreitkräften genutzt werden, sowie auf ehemals militärisch genutzten Liegenschaften ist vor Beginn der Maßnahmen die Zustimmung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben einzuholen. 3Die Maßnahmen dürfen die militärische Nutzung nicht einschränken. 4Militärische Belange können zudem die Anpassung von Maßnahmen erforderlich machen.



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