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§ 4 - Wirtschaftsstrafgesetz 1954 (WiStrG 1954 k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 03.06.1975 BGBl. I S. 1313; zuletzt geändert durch Artikel 76 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 453-11 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 453-11 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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§ 4 Preisüberhöhung in einem Beruf oder Gewerbe
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig in befugter oder unbefugter Betätigung in einem Beruf oder Gewerbe für Gegenstände oder Leistungen des lebenswichtigen Bedarfs Entgelte fordert, verspricht, vereinbart, annimmt oder gewährt, die infolge einer Beschränkung des Wettbewerbs oder infolge der Ausnutzung einer wirtschaftlichen Machtstellung oder einer Mangellage unangemessen hoch sind.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
Zitierungen von § 4 Wirtschaftsstrafgesetz 1954
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WiStrG 1954 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WiStrG 1954 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 WiStrG 1954 Einziehung
... eine Zuwiderhandlung im Sinne der §§ 1 bis 4 begangen worden, so können 1. Gegenstände, auf die sich die Tat ...
§ 8 WiStrG 1954 Abführung des Mehrerlöses (vom 01.07.2017)
... Hat der Täter durch eine Zuwiderhandlung im Sinne der §§ 1 bis 6 einen höheren als den zulässigen Preis erzielt, so ist anzuordnen, daß er ... Abführung kann auch angeordnet werden, wenn eine rechtswidrige Tat nach den §§ 1 bis 6 vorliegt, der Täter jedoch nicht schuldhaft gehandelt hat oder die Tat aus anderen ...
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