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Artikel 4 - Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (WindBGEG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 97 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Kooperationsausschuss koordiniert die Erfassung- 1.
- der Ziele der Länder zur Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2,
- 2.
- der Flächenausweisung in den Ländern für das Erreichen der Flächenbeitragswerte nach Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) und
- 3.
- des Stands der Umsetzung der Ziele nach Nummer 1 und der Flächenausweisungen nach Nummer 2."
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:„(5) Für die Sitzungen des Kooperationsausschusses müssen laufend die erforderlichen Daten beschafft und analysiert werden, insbesondere
- 1.
- zu dem Stand des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land und Freiflächenanlagen,
- 2.
- zu dem Umfang der für diese Anlagen bereits genutzten Flächen und der für den Ausbaupfad nach § 4 erforderlichen weiteren Flächen,
- 3.
- zu dem Umfang der für Windenergieanlagen an Land ausgewiesenen Flächen und der für das Erreichen der Flächenbeitragswerte nach Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes erforderlichen weiteren Flächen,
- 4.
- zu dem Nachweis von Planaufstellungsbeschlüssen und dem Inkrafttreten von Landesgesetzen oder Raumordnungsplänen nach § 3 Absatz 3 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und
- 5.
- zu der Dauer der Genehmigungsverfahren dieser Anlagen und den Hemmnissen in diesen Verfahren."
- 2.
- § 98 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die Länder berichten dem Sekretariat des Kooperationsausschusses jährlich spätestens bis zum 31. Mai über den Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien und den Stand der Ausweisung von Flächen nach den Vorschriften des Windenergieflächenbedarfsgesetzes, insbesondere über
- 1.
- den Stand der Umsetzung der für das Erreichen der Flächenbeitragswerte in § 3 Absatz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vorgesehenen Maßnahmen, einschließlich der Angabe, zu welchem Anteil der Flächenbeitragswert nach Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes erreicht ist, sowie den Nachweis nach Maßgabe von § 3 Absatz 3 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes,
- 2.
- den Umfang an Flächen, die in der geltenden Raumordnungs- und Bauleitplanung für Windenergie an Land festgesetzt wurden, einschließlich der Angabe, zu welchem Anteil diese bereits durch Windenergieanlagen genutzt werden,
- 3.
- die durchschnittliche Dauer der Planaufstellungsverfahren,
- 4.
- die Planungen für neue Ausweisungen für die Windenergienutzung an Land in der Raumordnungs- und Bauleitplanung und
- 5.
- den Stand der Genehmigung von Windenergieanlagen an Land, das heißt Anzahl und Leistung der Windenenergieanlagen an Land, auch mit Blick auf die Dauer von Genehmigungsverfahren von der Antragstellung bis zur Genehmigungserteilung.
- b)
- Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:„(5) Ab dem 1. Januar 2024 umfasst der Bericht nach Absatz 3 zusätzlich eine Bewertung zum Stand der Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und enthält insbesondere Angaben über
- 1.
- die nach § 3 Absatz 3 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes erbrachten Nachweise,
- 2.
- den Umfang ausgewiesener Flächen in der geltenden Raumordnungs- und Bauleitplanung für Windenergie an Land und inwieweit diese Flächen von der Windenergie an Land genutzt werden,
- 3.
- den Zeitpunkt, in dem die Flächenbeitragswerte nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes in den Ländern voraussichtlich erreicht werden und zu welchen Anteilen diese erreicht worden sind,
- 4.
- die Möglichkeit weiterer Maßnahmen und Vorschläge zur Planungsbeschleunigung und
- 5.
- die Eignung der Flächenbeitragswerte nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes für das Erreichen der Ausbaupfade und Ausbauziele nach diesem Gesetz.
(6) Die Berichterstattung nach den Absätzen 3 und 4 erfolgt mit der Unterstützung des Umweltbundesamtes und auf der Grundlage der nach § 97 Absatz 5 beschafften und der nach § 98 Absatz 1 zu übermittelnden Daten. Die Berichterstattung nach Satz 1 darf keine personenbezogenen Daten enthalten."
Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 WindBGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WindBGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
Artikel 7 EnSiGuaÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Absatz 2 Satz 1 ...
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