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§ 4 - Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung (ZertVerwV)
V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5182 (Nr. 84)
Geltung ab 17.12.2021; FNA: 403-1-2 Nebengesetze zum Sachenrecht
Geltung ab 17.12.2021; FNA: 403-1-2 Nebengesetze zum Sachenrecht
§ 4 Nichtöffentlichkeit der Prüfung
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) 1Bei der Prüfung dürfen die folgenden Personen anwesend sein:
- 1.
- Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses der Industrie- und Handelskammer,
- 2.
- Vertreter der Industrie- und Handelskammern,
- 3.
- Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfungen zu kontrollieren, oder
- 4.
- Personen, die von einer Industrie- und Handelskammer dafür vorgesehen sind, in einen Prüfungsausschuss berufen zu werden.
Zitierungen von § 4 ZertVerwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ZertVerwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZertVerwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 ZertVerwV Bewertung der Prüfung
... der Prüfungsausschuss über das Prüfungsergebnis. Die Personen nach § 4 Absatz 2 dürfen nicht in die Beratung einbezogen werden. (2) Die Leistung des ...
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