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§ 4 - Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)
Artikel 1 V. v. 06.06.2019 BGBl. I S. 756 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Geltung ab 15.06.2019; FNA: 9232-17 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 15.06.2019; FNA: 9232-17 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 4 Anforderungen an die Verzögerungseinrichtung
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ein Elektrokleinstfahrzeug muss mit zwei voneinander unabhängigen Bremsen im Sinne des § 65 Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein, die
- 1.
- das Fahrzeug bis zum Stillstand abbremsen können,
- 2.
- bis zur Maximalgeschwindigkeit wirken,
- 3.
- mindestens einen Verzögerungswert von 3,5 m/s² erreichen und
- 4.
- jeweils einzeln bei Ausfall der jeweils anderen Bremse eine Mindestverzögerung von 44 Prozent der Bremswirkung nach Nummer 3 erreichen, ohne dass das Kraftfahrzeug seine Spur verlässt.
(2) Ein drei- oder vierrädriges Elektrokleinstfahrzeug muss mit einer fest angebrachten Einrichtung ausgerüstet sein, die das Elektrokleinstfahrzeug festzustellen vermag.
Zitierungen von § 4 eKFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 eKFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
eKFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 eKFV Anforderungen an das Inbetriebsetzen (vom 01.09.2023)
... und 4. es a) den Anforderungen an die Verzögerungseinrichtung nach § 4 , b) den Anforderungen an die lichttechnischen Einrichtungen nach § 5 Absatz 1 ... Erlaubnisse werden erteilt, wenn das Fahrzeug die Anforderungen des § 1 Absatz 1 und der §§ 4 bis 7 erfüllt. (3) Für die Wirksamkeit der Allgemeinen ...
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