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§ 4a - Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV)
V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3892 (Nr. 77); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 367
Geltung ab 14.12.2017; FNA: 2129-8-38-1 Umweltschutz
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Geltung ab 14.12.2017; FNA: 2129-8-38-1 Umweltschutz
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§ 4a Regelungen für die Verpflichtungsjahre 2024 bis 2027
(1) 1Abweichend von § 37a Absatz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes können Treibhausgasminderungsmengen, die den nach § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegten Prozentsatz im Verpflichtungsjahr 2024 übersteigen, nicht auf den Prozentsatz des Verpflichtungsjahres 2025 angerechnet werden. 2Ebenso können Treibhausgasminderungsmengen, die den festgelegten Prozentsatz im Verpflichtungsjahr 2025 übersteigen, nicht auf den Prozentsatz im Verpflichtungsjahr 2026 angerechnet werden.
(2) 1Abweichend von § 14 Absatz 4 Satz 1 können die Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen, die im Verpflichtungsjahr 2024 den Mindestanteil nach § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 übersteigen, nicht auf den Mindestanteil an fortschrittlichen Biokraftstoffen des Verpflichtungsjahres 2025 angerechnet werden. 2Ebenso können Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen, die den festgelegten Mindestanteil im Verpflichtungsjahr 2025 übersteigen, nicht auf den Mindestanteil im Verpflichtungsjahr 2026 angerechnet werden.
(3) 1Auf Antrag des Verpflichteten wird die Übererfüllung von Treibhausgasminderungsmengen in den Verpflichtungsjahren 2024 und 2025 auf den Prozentsatz des Verpflichtungsjahres 2027 angerechnet. 2Satz 1 gilt für die Übererfüllungen von Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen entsprechend. 3Die Anträge nach Satz 1 und 2 sind bis zum 15. April 2028 zu stellen.
(4) 1Abweichend von § 37a Absatz 6 Satz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes können Verträge für das Verpflichtungsjahr 2025 nicht durch Erfüllungsoptionen erfüllt werden, die im Jahr 2024 in Verkehr gebracht wurden oder als in Verkehr gebracht gelten. 2Ebenso können Verträge für das Verpflichtungsjahr 2026 nicht durch Erfüllungsoptionen erfüllt werden, die im Jahr 2025 in Verkehr gebracht wurden oder als in Verkehr gebracht gelten.
(5) 1Abweichend von § 14 Absatz 3 Satz 1 können Verträge nach § 37a Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetztes für das Verpflichtungsjahr 2025 nicht durch Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen erfüllt werden, die im Jahr 2024 in Verkehr gebracht wurden. 2Ebenso können Verträge für das Verpflichtungsjahr 2026 nicht durch Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen erfüllt werden, die im Jahr 2025 in Verkehr gebracht wurden.
(6) 1Verträge nach § 37a Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetz für das Verpflichtungsjahr 2027 können abweichend von § 37a Absatz 6 Satz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch mit in den Verpflichtungsjahren 2024 und 2025 in Verkehr gebrachten oder als in Verkehr gebracht geltenden Erfüllungsoptionen erfüllt werden, wenn die Erfüllungsoptionen nicht bereits Gegenstand eines Vertrages nach § 37a Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetz waren und der Dritte in den Verpflichtungsjahren 2024 und 2025 nicht selbst Verpflichteter gewesen ist. 2Satz 1 gilt für Verträge über Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen V. v. 25. November 2024 BGBl. 2024 I Nr. 367 m.W.v. 28. November 2024
Frühere Fassungen von § 4a 38. BImSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.11.2024 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom 25.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 367 |
aktuell vorher | 25.05.2019 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom 21.05.2019 BGBl. I S. 742 |
aktuell | vor 25.05.2019 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4a 38. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4a 38. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
38. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
V. v. 25.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 367
Artikel 1 3. BImSchV38ÄndV
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4a wie folgt gefasst: „§ 4a Regelungen für die Verpflichtungsjahre 2024 ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4a wie folgt gefasst: „ § 4a Regelungen für die Verpflichtungsjahre 2024 bis 2027". 2. § 4a wird wie ... „§ 4a Regelungen für die Verpflichtungsjahre 2024 bis 2027". 2. § 4a wird wie folgt gefasst: „§ 4a Regelungen für die Verpflichtungsjahre ... 2024 bis 2027". 2. § 4a wird wie folgt gefasst: „ § 4a Regelungen für die Verpflichtungsjahre 2024 bis 2027 (1) Abweichend von § ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
V. v. 21.05.2019 BGBl. I S. 742
Artikel 1 BImSchV38ÄndV
... a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 4a Regelungen für die Verpflichtungsjahre 2019 bis 2021". b) Nach der Angabe zu ... elektrischen Strom an Letztverbraucher liefert." 4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Regelungen für die Verpflichtungsjahre 2019 bis ... 4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „ § 4a Regelungen für die Verpflichtungsjahre 2019 bis 2021 (1) Abweichend von § ...
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