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Artikel 4a - Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG)
G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Geltung ab 01.09.2020, abweichend siehe Artikel 5
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Geltung ab 01.09.2020, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 4a Änderung des Sprengstoffgesetzes
§ 8a des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
- a)
- Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
- aa)
- gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
- bb)
- gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
- cc)
- durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- b)
- Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
- c)
- eine solche Vereinigung unterstützt haben,".
- 2.
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:„(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
- 1.
- die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, die Auskunft aus dem Erziehungsregister und im gewerblichen Bereich auch die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister;
- 2.
- die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
- 3.
- die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
- 4.
- die Auskunft der für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz des Betroffenen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig;
- 5.
- bei Personen aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, in der Regel auch die Auskunft der Ausländerbehörde.
Zitierungen von Artikel 4a 3. WaffRÄndG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4a 3. WaffRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. WaffRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 5 3. WaffRÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe j, Nummer 3a, 5, 26 und 26a sowie die Artikel 4a und 4b Nummer 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 4 tritt am ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 232 11. ZustAnpV Änderung des Sprengstoffgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166 ) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Innern" durch die Wörter ...
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