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§ 4a - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)
Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 754-27 Energieversorgung
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Geltung ab 01.08.2014; FNA: 754-27 Energieversorgung
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§ 4a Strommengenpfad
Um überprüfen zu können, ob die erneuerbaren Energien in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden, werden folgende Zwischenziele als Richtwerte für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien festgelegt:
- 1.
- 287 Terawattstunden im Jahr 2023,
- 2.
- 310 Terawattstunden im Jahr 2024,
- 3.
- 346 Terawattstunden im Jahr 2025,
- 4.
- 388 Terawattstunden im Jahr 2026,
- 5.
- 433 Terawattstunden im Jahr 2027,
- 6.
- 479 Terawattstunden im Jahr 2028,
- 7.
- 533 Terawattstunden im Jahr 2029 und
- 8.
- 600 Terawattstunden im Jahr 2030.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023
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Frühere Fassungen von § 4a EEG 2023
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 2 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237 |
aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
aktuell | vor 01.01.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4a EEG 2023
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4a EEG 2023 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EEG 2023 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 EEG 2023 Ausbau im In- und Ausland (vom 01.01.2023)
... regelt, werden weder auf den Ausbaupfad nach § 4 noch auf den Strommengenpfad nach § 4a angerechnet. (5a) Anlagen im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder ...
§ 28 EEG 2023 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Windenergie an Land (vom 16.05.2024)
... nach § 4 Satz 1 Nummer 3 unterschritten worden ist, b) der Strommengenpfad nach § 4a unterschritten worden ist oder c) der Bruttostromverbrauch im Bundesgebiet schneller ... § 4 Satz 1 Nummer 3 überschritten worden ist, b) der Strommengenpfad nach § 4a überschritten worden ist oder c) der Bruttostromverbrauch im Bundesgebiet ...
§ 88c EEG 2023 Verordnungsermächtigung zur Zielerreichung (vom 01.01.2023)
... 2. die jährlichen Zwischenziele für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach § 4a neu festzusetzen, 3. im Anwendungsbereich der §§ 28 bis 28d ...
§ 98 EEG 2023 Jährliches Monitoring zur Zielerreichung (vom 16.05.2024)
... Kalenderjahr der Richtwert für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach § 4a erreicht worden ist, und bewertet die Ausbaugeschwindigkeit insbesondere unter ... für eine Anpassung des Ausbaupfads nach § 4, des Strommengenpfads nach § 4a und der Ausschreibungsvolumen nach den §§ 28 bis 28d. Die Bundesregierung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 2 EEGAusbGuEnFG Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1),". 6. Die §§ 4 und 4a werden wie folgt gefasst: „§ 4 Ausbaupfad Die Ziele nach § ... 4. eine installierte Leistung von Biomasseanlagen von 8.400 Megawatt im Jahr 2030. § 4a Strommengenpfad Um überprüfen zu können, ob die erneuerbaren Energien ... regelt, werden weder auf den Ausbaupfad nach § 4 noch auf den Strommengenpfad nach § 4a angerechnet." e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt: ... nach § 4 Nummer 3 unterschritten worden ist, b) der Strommengenpfad nach § 4a unterschritten worden ist oder c) der Bruttostromverbrauch im Bundesgebiet schneller ... nach § 4 Nummer 3 überschritten worden ist, b) der Strommengenpfad nach § 4a überschritten worden ist oder c) der Bruttostromverbrauch im Bundesgebiet ... Kalenderjahr der Richtwert für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach § 4a erreicht worden ist, und bewertet die Ausbaugeschwindigkeit insbesondere unter ... für eine Anpassung des Ausbaupfads nach § 4, des Strommengenpfads nach § 4a und der Ausschreibungsvolumen nach den §§ 28 bis 28d. Die Bundesregierung leitet den ...
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 1 EEG2021-EG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 4a Strommengenpfad". b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: ... bezuschlagt,". 5. § 4 wird durch die folgenden §§ 4 und 4a ersetzt: „§ 4 Ausbaupfad Das Ziel nach § 1 Absatz 2 soll ... 4. eine installierte Leistung von Biomasseanlagen von 8.400 Megawatt im Jahr 2030. § 4a Strommengenpfad Um überprüfen zu können, ob die erneuerbaren Energien ... 2. die jährlichen Zwischenziele für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach § 4a neu festzusetzen, 3. im Anwendungsbereich der §§ 28 bis 28c ... Kalenderjahr das Zwischenziel für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach § 4a erreicht worden ist. Bei einer Verfehlung des Zwischenziels stellt die Bundesregierung die ... für eine Anpassung des Ausbaupfads nach § 4, des Strommengenpfads nach § 4a oder der Ausschreibungsvolumen nach den §§ 28 bis 28c. Die Bundesregierung leitet den ...
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