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§ 4a - Funkanlagengesetz (FuAG)
Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 148
Geltung ab 04.07.2017; FNA: 9022-14 Funkrecht
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Geltung ab 04.07.2017; FNA: 9022-14 Funkrecht
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§ 4a Erwerb von Funkanlagen ohne Ladenetzteil
(1) Bietet ein Wirtschaftsakteur Endnutzern die Möglichkeit an, die in § 4 Absatz 4 genannten Funkanlagen zusammen mit einem Ladenetzteil zu erwerben, so hat der Wirtschaftsakteur den Verbrauchern und anderen Endnutzern immer auch die Möglichkeit anzubieten, die Funkanlage ohne Ladenetzteil zu erwerben.
(2) 1Wird eine Funkanlage im Sinne des § 4 Absatz 4 in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt, müssen die Wirtschaftsakteure sicherstellen, dass die Information, ob ein Ladenetzteil im Lieferumfang der Funkanlage enthalten ist, durch grafische Darstellung anhand des zutreffenden Piktogramms gemäß Anhang Ia Teil III der Richtlinie 2014/53/EU kenntlich gemacht wird. 2Das Piktogramm ist gut sichtbar und lesbar auf die Verpackung aufzudrucken oder als Aufkleber auf der Verpackung anzubringen. 3Im Fall des Fernabsatzes muss sich das Piktogramm in der Nähe der Preisangabe befinden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Funkanlagengesetzes und weiterer Gesetze G. v. 6. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 148 m.W.v. 14. Mai 2024
Frühere Fassungen von § 4a FuAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.05.2024 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Funkanlagengesetzes und weiterer Gesetze vom 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 148 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4a FuAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4a FuAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FuAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 FuAG Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität (vom 14.05.2024)
... nicht verfügbar oder nicht vollständig sind, 5. das Piktogramm nach § 4a Absatz 2 oder das Etikett gemäß § 20 Absatz 6 nicht ordnungsgemäß erstellt ... 6 nicht beigelegt wurde, 7. das Piktogramm oder das Etikett nicht gemäß § 4a Absatz 2 beziehungsweise § 20 Absatz 6 angebracht oder abgebildet wurde, 8. die Angaben des ... der Wirtschaftsakteure nicht erfüllt werden, 11. die Anforderungen des § 4a Absatz 1 an die Möglichkeit für Verbraucher und andere Endnutzer, bestimmte Kategorien oder ...
§ 38 FuAG Übergangsbestimmung (vom 14.05.2024)
... 2024 in Verkehr gebracht werden, müssen die Anforderungen nach § 4 Absatz 4, den §§ 4a , 12 Absatz 7, nach § 14 Absatz 6 und § 20 Absatz 5 und 6 nicht erfüllen. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Funkanlagengesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 148
Artikel 1 FuAGuaÄndG Änderung des Funkanlagengesetzes
... a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 4a Erwerb von Funkanlagen ohne Ladenetzteil". b) Der Angabe zu § 24 werden die ... für Ladefunktionen entsprechen." 4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Erwerb von Funkanlagen ohne Ladenetzteil ... 4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „ § 4a Erwerb von Funkanlagen ohne Ladenetzteil (1) Bietet ein Wirtschaftsakteur Endnutzern ... 4 werden die folgenden Nummern 5 bis 7 eingefügt: „5. das Piktogramm nach § 4a Absatz 2 oder das Etikett gemäß § 20 Absatz 6 nicht ordnungsgemäß erstellt ... 6 nicht beigelegt wurde, 7. das Piktogramm oder das Etikett nicht gemäß § 4a Absatz 2 beziehungsweise § 20 Absatz 6 angebracht oder abgebildet wurde,". bb) Die ... Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt: „11. die Anforderungen des § 4a Absatz 1 an die Möglichkeit für Verbraucher und andere Endnutzer, bestimmte Kategorien oder ... 2024 in Verkehr gebracht werden, müssen die Anforderungen nach § 4 Absatz 4, den §§ 4a , 12 Absatz 7, nach § 14 Absatz 6 und § 20 Absatz 5 und 6 nicht erfüllen. Das gilt ...
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