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§ 4a - Mitteilungsverordnung (MV)
V. v. 07.09.1993 BGBl. I S. 1554; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 610-1-8 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.1994; FNA: 610-1-8 Allgemeines Steuerrecht
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§ 4a Ordnungsgelder nach § 335 des Handelsgesetzbuchs
(1) 1Das Bundesamt für Justiz hat als mitteilungspflichtige Stelle im Sinne des § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung den Finanzbehörden die Höhe von nach dem 31. Dezember 2021 in Verfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs festgesetzten Ordnungsgeldern sowie die Daten zur Identifizierung des betroffenen publizitätsverpflichteten Unternehmens mitzuteilen, sofern das festgesetzte Ordnungsgeld mindestens 5.000 Euro beträgt. 2Abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d der Abgabenordnung sind die Wirtschafts-Identifikationsnummer oder die Steuernummer in den Fällen nach Satz 1 dabei nur mitzuteilen, wenn sie dem Bundesamt für Justiz bekannt sind.
(2) 1Die den Finanzbehörden übermittelten Daten sind abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 4 der Abgabenordnung fünf Jahre aufzubewahren; die Frist beginnt mit dem Tag der Festsetzung des Ordnungsgelds. 2Weitergehende Aufbewahrungsbestimmungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. 3Wird die Festsetzung eines Ordnungsgelds in einem späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise widerrufen, zurückgenommen oder aufgehoben, ist § 93c Absatz 3 der Abgabenordnung nicht anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung V. v. 25. November 2024 BGBl. 2024 I Nr. 364 m.W.v. 1. Januar 2025
Frühere Fassungen von § 4a MV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung vom 25.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 364 |
aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 2 Vierte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung vom 12.01.2021 BGBl. I S. 67 |
aktuell vorher | 21.01.2021 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung vom 12.01.2021 BGBl. I S. 67 |
aktuell | vor 21.01.2021 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4a MV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4a MV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 MV Form, Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen (vom 01.01.2025)
... zu übermitteln. (3) Mitteilungen nach den §§ 2 bis 6 für das Kalenderjahr 2024 sind bis 2. März 2026 elektronisch zu übermitteln. ... für die elektronische Übermittlung von Mitteilungen nach den §§ 2 bis 6 für die Kalenderjahre 2024 und 2025 bei der mitteilungspflichtigen Stelle am 2. ... Soweit die mitteilungspflichtige Stelle Mitteilungen nach den §§ 2 bis 6 nicht elektronisch übermitteln kann, weil sie die nach dem amtlich vorgeschriebenen ... des Widerrufs mit Wirkung für die Zukunft gestatten, Mitteilungen nach den §§ 2 bis 6 für die Kalenderjahre ab 2024 nach amtlich vorgeschriebenem Formular an die oberste ...
§ 13 MV Anwendungszeitpunkt (vom 01.01.2025)
... 8 bis 12 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) § 4a in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung ist erstmals ab 1. Januar 2027 anzuwenden; bis 31. ... Januar 2025 geltenden Fassung ist erstmals ab 1. Januar 2027 anzuwenden; bis 31. Dezember 2026 ist § 4a in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Wenn die technischen ... Wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Anwendung von § 4a in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorliegen, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung
V. v. 25.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 364
Artikel 1 7. MVÄndV Änderung der Mitteilungsverordnung
... ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 3 wird aufgehoben. 2. § 4a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... 8 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Mitteilungen nach den §§ 2 bis 6 für das Kalenderjahr 2024 sind bis 2. März 2026 elektronisch zu übermitteln. ... für die elektronische Übermittlung von Mitteilungen nach den §§ 2 bis 6 für die Kalenderjahre 2024 und 2025 bei der mitteilungspflichtigen Stelle am 2. ... 2027 verlängern. Soweit die mitteilungspflichtige Stelle Mitteilungen nach den §§ 2 bis 6 nicht elektronisch übermitteln kann, weil sie die nach dem amtlich vorgeschriebenen ... des Widerrufs mit Wirkung für die Zukunft gestatten, Mitteilungen nach den §§ 2 bis 6 für die Kalenderjahre ab 2024 nach amtlich vorgeschriebenem Formular an die oberste ... wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) § 4a in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung ist erstmals ab 1. Januar 2027 anzuwenden; bis 31. ... Januar 2025 geltenden Fassung ist erstmals ab 1. Januar 2027 anzuwenden; bis 31. Dezember 2026 ist § 4a in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Wenn die technischen und ... anzuwenden. Wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Anwendung von § 4a in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorliegen, ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung
V. v. 12.01.2021 BGBl. I S. 67
Artikel 1 4. MVÄndV Änderung der Mitteilungsverordnung
... 2020 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4a wird wie folgt gefasst: „§ 4a Ordnungsgelder nach § 335 des ...
Artikel 2 4. MVÄndV Weitere Änderung der Mitteilungsverordnung
... sind." b) In Satz 3 wird die Angabe „und 2" gestrichen. 2. § 4a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Der ...
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