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Artikel 4a - Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze (SofZuG k.a.Abk.)
Artikel 4a Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 4a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2022 AufenthG § 12a, § 24, § 49, § 81, § 91a
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 12a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „§ 22, § 23 oder § 25 Absatz 3" durch die Wörter „§§ 22, 23, 24 Absatz 1 oder 25 Absatz 3" ersetzt und werden nach dem Wort „zugewiesen" die Wörter „oder gemäß § 24 Absatz 3 verteilt" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden nach den Wörtern „Studien- oder Ausbildungsverhältnis steht" die Wörter „oder einen Integrationskurs nach § 43, einen Berufssprachkurs nach § 45a, eine Qualifizierungsmaßnahme von einer Dauer von mindestens drei Monaten, die zu einer Berufsanerkennung führt, oder eine Weiterbildungsmaßnahme nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch aufnimmt, aufgenommen oder abgeschlossen hat, sofern der Kurs oder die Maßnahme nicht an dem nach Satz 1 verpflichtenden Wohnsitz ohne Verzögerung durchgeführt oder fortgesetzt werden kann" eingefügt.
- b)
- In Absatz 1a Satz 2 wird die Angabe 㤤 22, 23" durch die Angabe 㤤 22, 23, 24 Absatz 1" ersetzt.
- c)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Anerkennung oder Aufnahme" durch die Wörter „Anerkennung, Aufnahme oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1" ersetzt.
- d)
- In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „hinreichender" durch das Wort „ausreichender" und die Angabe „A2" durch die Angabe „B1" ersetzt.
- e)
- Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a wird nach dem Wort „Lebensunterhalt" das Wort „überwiegend" eingefügt und wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
- „b)
- ihm oder seinem Ehegatten, seinem eingetragenen Lebenspartner oder einem minderjährigen ledigen Kind, mit dem er verwandt ist und in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, ein Integrationskurs nach § 43, ein Berufssprachkurs nach § 45a, eine Qualifizierungsmaßnahme von einer Dauer von mindestens drei Monaten, die zu einer Berufsanerkennung führt, oder eine Weiterbildungsmaßnahme nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zeitnah zur Verfügung steht, oder".
- cc)
- Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
- 2.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die oberste Landesbehörde des Landes, in das der Ausländer nach Absatz 3 verteilt wurde, oder die von ihr bestimmte Stelle kann eine Zuweisungsentscheidung erlassen." - bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Zuweisungsentscheidung erlischt mit Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1."
- b)
- Absatz 6 wird aufgehoben.
- 3.
- Nach § 49 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:„(4a) Die Identität eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 beantragt und der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. Bei Ausländern nach Satz 1, die das sechste, aber noch nicht das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, soll die Identität durch erkennungsdienstliche Maßnahmen gesichert werden."
- 4.
- Dem § 81 wird folgender Absatz 7 angefügt:„(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist."
- 5.
- Dem § 91a Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die Daten dürfen auf Ersuchen auch den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission übermittelt werden, um Aufgaben nach den Artikeln 10 und 27 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG zu erfüllen."
Zitierungen von Artikel 4a Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4a SofZuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SofZuG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Artikel 12 BürgerGG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 44a Absatz 1 wird ...
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