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§ 4b - Tierschutzgesetz (TierSchG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.05.2006 BGBl. I S. 1206, 1313; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 20 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 01.10.1972; FNA: 7833-3 Tierschutz
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§ 4b



1Das Bundesministerium wird ermächtigt, für die Zwecke der §§ 4 und 4a durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
a)
das Schlachten von Fischen und anderen kaltblütigen Tieren zu regeln,

b)
bestimmte Tötungsarten und Betäubungsverfahren näher zu regeln, vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten,

c)
die Voraussetzungen näher zu regeln, unter denen Schlachtungen im Sinne des § 4a Abs. 2 Nr. 2 vorgenommen werden dürfen,

d)
nähere Vorschriften über Art und Umfang der zum Betäuben oder Töten von Wirbeltieren erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über das Verfahren zu deren Nachweis zu erlassen,

e)
nicht gewerbliche Tätigkeiten zu bestimmen, die den Erwerb des Sachkundenachweises zum Töten von Wirbeltieren erfordern,

um sicherzustellen, daß den Tieren nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen zugefügt werden,

2.
das Schlachten von Tieren im Rahmen der Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 10. Mai 1979 über den Schutz von Schlachttieren (BGBl. 1983 II S. 770) näher zu regeln,

3.
für das Schlachten von Geflügel Ausnahmen von der Betäubungspflicht zu bestimmen.

2Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und d bedürfen,

1.
soweit sie das Betäuben oder Töten mittels gefährlicher Stoffe oder Gemische im Sinne des Chemikaliengesetzes oder darauf bezogene Voraussetzungen für den Erwerb eines Sachkundenachweises betreffen, des Einvernehmens der Bundesministerien für Wirtschaft und Energie sowie für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,

2.
soweit sie das Betäuben oder Töten von Tieren, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, oder darauf bezogene Voraussetzungen für den Erwerb eines Sachkundenachweises betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.





 

Frühere Fassungen von § 4b Tierschutzgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 280 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 05.08.2014Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes, des Legehennenbetriebsregistergesetzes und des Tierschutzgesetzes
vom 28.07.2014 BGBl. I S. 1308
aktuell vorher 13.07.2013Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes
vom 04.07.2013 BGBl. I S. 2182
aktuell vorher 25.04.2006Artikel 2 Gesetz über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
vom 19.04.2006 BGBl. I S. 900
aktuellvor 25.04.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4b Tierschutzgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4b TierSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4a TierSchG (vom 13.07.2013)
... Tiere untersagen oder 3. dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach § 4b Nr. 3 bestimmt ...
§ 8 TierSchG (vom 26.06.2021)
... des Tierversuchs, die in einer auf Grund des § 2a Absatz 1 Nummer 5 oder des § 4b Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b , jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3, oder des § 9 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 1 ...
§ 11 TierSchG (vom 26.06.2021)
... für Bildung und Forschung. (3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union ...
§ 18 TierSchG (vom 01.01.2024)
... 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2, oder b) nach den §§ 4b , 5 Abs. 4, § 6 Abs. 4, § 8a Absatz 4 oder 5 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4, § 9 ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2982
Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV)
Artikel 1 V. v. 01.08.2013 BGBl. I S. 3125, 3126; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung und der Versuchstiermeldeverordnung
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere
V. v. 01.08.2013 BGBl. I S. 3125
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2182, 3911
Artikel 1 3. TierSchGÄndG (vom 13.07.2013)
... die Wörter „zum Zweck des Schlachtens" eingefügt. 5. § 4b wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „durch ... Tierversuchs, die in einer auf Grund des § 2a Absatz 1 Nummer 5 oder des § 4b Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3, oder des § 9 ... Bildung und Forschung. (3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union ...

Gesetz über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Artikel 2 HufBRG Änderung des Tierschutzgesetzes
... die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt. 2. In § 4b Satz 2 und § 13 Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „und Arbeit" durch ...

Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes, des Legehennenbetriebsregistergesetzes und des Tierschutzgesetzes
G. v. 28.07.2014 BGBl. I S. 1308
Artikel 3 RiFlEtikettGuaÄndG Änderung des Tierschutzgesetzes
... die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt. 2. In § 4b Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie sowie für Umwelt, ...

Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Verbot des Kükentötens
G. v. 18.06.2021 BGBl. I S. 1826; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 219
Artikel 1 TierSchGKTÄndG Änderung des Tierschutzgesetzes
... 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 4b wird folgender § 4c eingefügt: „§ 4c (1) Es ist ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)
V. v. 03.03.1997 BGBl. I S. 405; aufgehoben durch § 18 V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2982
Eingangsformel TierSchlV
... für Verkehr sowie - des § 2a Abs. 1, des § 4b , des § 16 Abs. 5 Nr. 4 sowie des § 21b des Tierschutzgesetzes jeweils in ...