1Die Transportnetzbetreiber haben die Regulierungsbehörde unverzüglich über alle geplanten Transaktionen und Maßnahmen sowie sonstige Umstände zu unterrichten, die eine Neubewertung der Zertifizierungsvoraussetzungen nach den §§
4a und
4b erforderlich machen können.
2Sie haben die Regulierungsbehörde insbesondere über Umstände zu unterrichten, in deren Folge eine oder mehrere Personen aus einem oder mehreren Drittstaaten allein oder gemeinsam die Kontrolle über den Transportnetzbetreiber erhalten.
3Die Regulierungsbehörde hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die Europäische Kommission unverzüglich über Umstände nach Satz 2 zu informieren.
4Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann bei Vorliegen von Umständen nach Satz 2 seine Bewertung nach §
4b Absatz 1 widerrufen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 95 EnWG Bußgeldvorschriften (vom 17.05.2024) ... Zertifizierung nach § 4a Absatz 1 Satz 1 ein Transportnetz betreibt, 1b. entgegen § 4c Satz 1 oder Satz 2 die Regulierungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
Gesetz zur Neufassung des Erdölbevorratungsgesetzes, zur Änderung des Mineralöldatengesetzes und zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74
Artikel 3 ErdölBevGEG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes ... (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4c Satz 1 wird nach dem Wort „Regulierungsbehörde" das Wort ... aa) Nummer 1b wird wie folgt gefasst: „1b. entgegen § 4c Satz 1 oder Satz 2 die Regulierungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ...
G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
Artikel 1 EnWNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes ... § 4b Zertifizierung in Bezug auf Drittstaaten § 4c Pflichten der Transportnetzbetreiber § 4d Widerruf der Zertifizierung nach ... von Erdgas wahrnimmt,". 4. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4d eingefügt: „§ 4a Zertifizierung und Benennung des Betreibers ... für diese Entscheidung mitzuteilen und zu veröffentlichen. § 4c Pflichten der Transportnetzbetreiber Die Transportnetzbetreiber haben die ... nach § 4a Absatz 1 Satz 1 ein Transportnetz betreibt, 1b. entgegen § 4c Satz 1 und 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt, ...
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147