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§ 4c - Tierschutzgesetz (TierSchG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.05.2006 BGBl. I S. 1206, 1313; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 20 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 01.10.1972; FNA: 7833-3 Tierschutz
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§ 4c



(1) Es ist verboten, Küken von Haushühnern der Art Gallus gallus zu töten.

(2) Das Verbot gilt nicht

1.
für den Fall, dass eine Tötung der Küken

a)
nach tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschrieben oder angeordnet worden ist oder

b)
im Einzelfall aus Gründen des Tierschutzes erforderlich ist,

2.
für nicht schlupffähige Küken,

3.
für Stubenküken nach Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46; L 8 vom 13.1.2009, S. 33), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, und

4.
für Küken,

a)
die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder

b)
deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.

(3) Ab dem 13. Bebrütungstag ist es verboten, bei oder nach der Anwendung eines Verfahrens zur Geschlechtsbestimmung im Hühnerei

1.
einen Eingriff an einem Hühnerei vorzunehmen, der den Tod des Hühnerembryos verursacht, oder

2.
einen Abbruch des Brutvorgangs vorzunehmen, der den Tod des Hühnerembryos verursacht.





 

Frühere Fassungen von § 4c Tierschutzgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Verbot des Kükentötens
vom 18.06.2021 BGBl. I S. 1826
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Verbot des Kükentötens
vom 18.06.2021 BGBl. I S. 1826
aktuellvor 01.01.2022früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4c Tierschutzgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4c TierSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 TierSchG (vom 01.01.2024)
... 6. entgegen § 4a Abs. 1 ein warmblütiges Tier schlachtet, 6a. entgegen § 4c Absatz 3 einen dort genannten Eingriff oder Abbruch vornimmt, 7. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Verbot des Kükentötens
G. v. 18.06.2021 BGBl. I S. 1826; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 219
Artikel 1 TierSchGKTÄndG Änderung des Tierschutzgesetzes
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 4b wird folgender § 4c eingefügt: „§ 4c (1) Es ist verboten, Küken von ... 1. Nach § 4b wird folgender § 4c eingefügt: „ § 4c (1) Es ist verboten, Küken von Haushühnern der Art Gallus gallus zu ...
Artikel 2 TierSchGKTÄndG Weitere Änderung des Tierschutzgesetzes (vom 24.08.2023)
... 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 4c wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Ab dem 13. Bebrütungstag ist es ... 18 Absatz 1 Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt: „6a. entgegen § 4c Absatz 3 einen dort genannten Eingriff oder Abbruch ...