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§ 50 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)
Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 8z6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2122-6-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2122-6-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 50 Ausstellung der Erlaubnisurkunde
§ 50 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Bei der Erteilung der Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin" oder „Anästhesietechnischer Assistent" oder die Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin" oder „Operationstechnischer Assistent" zu führen, stellt die zuständige Behörde eine Erlaubnisurkunde aus.
(2) 1Für die Erlaubnisurkunde ist das Muster nach Anlage 7 zu verwenden. 2Dies gilt auch bei Bestehen der Nachprüfung nach § 104.
(3) Im Fall eines Antrags nach § 69 Absatz 2 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes ist für die Erlaubnisurkunde das Muster nach Anlage 8 zu verwenden.
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Zitierungen von § 50 ATA-OTA-APrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 ATA-OTA-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ATA-OTA-APrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 7 ATA-OTA-APrV (zu § 50 Absatz 2) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Anlage 8 ATA-OTA-APrV (zu § 50 Absatz 3) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/50_ATA-OTA-APrV.htm