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§ 50 - Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 25.05.2018; FNA: 204-4 Datenschutz
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Geltung ab 25.05.2018; FNA: 204-4 Datenschutz
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§ 50 Verarbeitung zu archivarischen, wissenschaftlichen und statistischen Zwecken
§ 50 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Personenbezogene Daten dürfen im Rahmen der in § 45 genannten Zwecke in archivarischer, wissenschaftlicher oder statistischer Form verarbeitet werden, wenn hieran ein öffentliches Interesse besteht und geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorgesehen werden. 2Solche Garantien können in einer so zeitnah wie möglich erfolgenden Anonymisierung der personenbezogenen Daten, in Vorkehrungen gegen ihre unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte oder in ihrer räumlich und organisatorisch von den sonstigen Fachaufgaben getrennten Verarbeitung bestehen.
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Zitierungen von § 50 BDSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 BDSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BDSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
BND-Gesetz (BNDG)
Artikel 4 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 64 BNDG Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes (vom 01.01.2022)
... zu nehmen; 2. von Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes sind die §§ 46, 49, 50 , 51 Absatz 1 bis 4 sowie die §§ 52 bis 54, 62, 64, 83, 84 entsprechend ...
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