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Artikel 50 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)

Artikel 50 Änderung des Nachweisgesetzes


Artikel 50 ändert mWv. 1. Januar 2025 NachwG offen

Das Nachweisgesetz vom 20. Juli 1995 (BGBl. I S. 946), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Satzes 4" durch die Angabe „Satzes 9" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die Niederschrift nach Satz 1 kann in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) abgefasst und elektronisch übermittelt werden, sofern das Dokument für den Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit der Übermittlung auffordert, einen Empfangsnachweis zu erteilen. Im Fall des Satzes 2 hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers die Niederschrift unter Hinweis auf den Geltungsbeginn der wesentlichen Vertragsbedingungen unverzüglich in der Form der Sätze 1 und 8 zu erteilen. Satz 3 gilt entsprechend, wenn die wesentlichen Vertragsbedingungen nicht nachgewiesen wurden. Die Verjährung des Anspruchs nach den Sätzen 3 und 4 beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet. Die Sätze 2 bis 5 finden keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die in einem Wirtschaftsbereich oder Wirtschaftszweig nach § 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes tätig sind."

cc)
In dem neuen Satz 8 werden nach dem Wort „Vertragsbedingungen" die Wörter „nach Satz 1" eingefügt.

dd)
In dem neuen Satz 9 wird jeweils die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 7" ersetzt.

b)
In Absatz 1a Satz 3 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 8" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 7" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Auf die Verpflichtung nach Satz 1 finden folgende Regelungen entsprechende Anwendung:

1.
Absatz 1 Satz 2, 5 und 6 sowie

2.
Absatz 1 Satz 3 und 4."

d)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Auf die Verpflichtung nach Satz 1 finden folgende Regelungen entsprechende Anwendung:

1.
Absatz 1 Satz 2, 5 und 6 sowie

2.
Absatz 1 Satz 3 und 4."

e)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 7" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird nach der Angabe „Absatz 2" die Angabe „Satz 1" und nach der Angabe „Absatz 3" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

f)
Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Ist dem Arbeitnehmer ein Arbeitsvertrag in Textform nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 übermittelt worden, entfällt die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und den Absätzen 2 und 3, soweit der Vertrag die in den Absätzen 1 bis 4 geforderten Angaben enthält; unberührt bleibt der Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Satz 2 Nummer 2. Satz 2 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 6."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „wesentlichen Vertragsbedingungen" die Wörter „oder der in § 2 Absatz 2 und 3 genannten Angaben" eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Auf die Verpflichtung nach Satz 1 finden folgende Regelungen entsprechende Anwendung:

1.
§ 2 Absatz 1 Satz 2, 5 und 6 sowie

2.
§ 2 Absatz 1 Satz 3 und 4."

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 entfällt, sofern dem Arbeitnehmer hinsichtlich der Änderung ein schriftlicher Änderungsvertrag ausgehändigt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn dem Arbeitnehmer hinsichtlich der Änderung ein Änderungsvertrag in Textform nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 Satz 2 übermittelt worden ist; unberührt bleibt der Anspruch nach § 2 Absatz 1 Satz 3. Satz 2 gilt nicht in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 6."

3.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 7" ersetzt.

b)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, eine dort genannte Niederschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,".

c)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die Wörter „§ 2 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3" werden durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

d)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Angabe „§ 3 Satz 1" wird durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

4.
In § 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 7" ersetzt.