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§ 50 - Gerichtskostengesetz (GKG)
neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 360-7 Kostenrecht
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Geltung ab 01.07.2004; FNA: 360-7 Kostenrecht
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§ 50 Bestimmte Beschwerdeverfahren
(1) 1In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
- über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden und über Rechtsbeschwerden (§§ 73 und 77 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen),
- 2.
- über Beschwerden gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 75 und 86 des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 35 Absatz 3 und 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes),
- 3.
- über Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 48 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und § 113 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes),
- 4.
- über Beschwerden gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 13 und 24 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes) und
- 5.
- über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde (§ 11 des Wettbewerbsregistergesetzes).
(2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer (§ 171 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach § 169 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2, § 173 Absatz 1 Satz 3 und nach § 176 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beträgt der Streitwert 5 Prozent der Bruttoauftragssumme.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen G. v. 18. Juli 2017 BGBl. I S. 2739, BGBl. 2022 I S. 306; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2 m.W.v. 1. Dezember 2021
Frühere Fassungen von § 50 GKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 50 GKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 GKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
2. Justizmodernisierungsgesetz
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Artikel 16 2. JustizModG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 wie folgt gefasst: „§ 50 Bestimmte Beschwerdeverfahren". 2. ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 wie folgt gefasst: „§ 50 Bestimmte Beschwerdeverfahren". 2. Dem § 1 wird folgender Satz ... die Angabe „§ 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c" ersetzt. 10. § 50 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 50 Bestimmte Beschwerdeverfahren". b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach den ...
2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 3 2. KostRMoG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... b) Die Absätze 2 bis 4 werden Absätze 1 bis 3. 17. In § 50 Absatz 2 werden die Wörter „§ 115 Abs. 2 Satz 2 und 3" durch die Wörter ...
Gesetz über die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3367
Artikel 7 VSchDGEinfG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 wie folgt gefasst: „§ 50 Bestimmte Beschwerdeverfahren". 2. ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 wie folgt gefasst: „§ 50 Bestimmte Beschwerdeverfahren". 2. Dem § 1 Nr. 1 wird folgender Buchstabe r ... „r) nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz;". 3. § 50 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 50 Bestimmte Beschwerdeverfahren". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2739, BGBl. 2022 I S. 306; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 2 WRegGEG Folgeänderungen
... 22 eingefügt: „22. nach dem Wettbewerbsregistergesetz". 2. § 50 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Wort „und" am Ende ...
GWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 2 GWBDigiG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... 2020 (BGBl. I S. 3328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§§ 63 und 74" durch die Angabe „§§ 73 und ...
Vergaberechtsmodernisierungsgesetz (VergRModG)
G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203
Artikel 2 VergRModG Folgeänderungen
... (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 50 Absatz 2 werden die Angabe „§ 116" durch die Angabe „§ 171" und ...
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 24 2. FiMaNoG Folgeänderungen
... die Angabe „Abs. 5" durch die Angabe „Absatz 11" ersetzt. (4) In § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278
Artikel 2 2. AgrarMSGÄndG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 50 folgende Angabe eingefügt: „§ 50a Verfahren nach dem ... „9a. nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;". 3. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt: „§ 50a Verfahren nach dem ...
Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Artikel 3 2. EnWRNG Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen
... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 50 nach dem Wort „Wettbewerbsbeschränkungen" ein Komma und die Wörter „dem ... o angefügt: „o) nach dem Energiewirtschaftsgesetz;". 3. § 50 wird wie folgt gefasst: „§ 50 Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen ... 3. § 50 wird wie folgt gefasst: „§ 50 Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem ...
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