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§ 50 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (GtDFmEloAufklVDV)
§ 50 Gegenstand der mündlichen Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch.
(2) 1Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf unterschiedliche inhaltliche Schwerpunkte der Ausbildungsabschnitte nach § 19 Absatz 1. 2Die Prüfungskommission wählt den Prüfungsstoff aus.
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