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§ 50 - Mess- und Eichgesetz (MessEG)
Artikel 1 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722, 2723 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 38 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 27; FNA: 7141-8 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 27; FNA: 7141-8 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 50 Marktüberwachungsmaßnahmen
(1) Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Weise und in angemessenem Umfang, ob Messgeräte und sonstige Messgeräte die Anforderungen nach Abschnitt 2 und Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten die Anforderungen nach Abschnitt 4 erfüllen.
(2) 1Die Marktüberwachungsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass die Produkte die genannten Anforderungen nicht erfüllen. 2Sie sind insbesondere befugt,
- 1.
- das Ausstellen eines Messgeräts zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 10 nicht erfüllt sind,
- 2.
- Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Produkt erst dann auf dem Markt bereitgestellt wird, wenn es die Anforderungen nach diesem Gesetz erfüllt,
- 3.
- anzuordnen, dass ein Messgerät von einer anerkannten Konformitätsbewertungsstelle oder einer in gleicher Weise geeigneten Stelle überprüft wird,
- 4.
- die Bereitstellung eines Messgeräts auf dem Markt oder das Ausstellen eines Messgeräts für den Zeitraum zu verbieten, der für die Prüfung zwingend erforderlich ist,
- 5.
- zu verbieten, dass ein Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird,
- 6.
- Maßnahmen zu ergreifen,
- a)
- die verhindern, dass ein Produkt, das sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird (Rücknahme) oder
- b)
- die erwirken, dass ein dem Endverbraucher schon bereits bereitgestelltes Produkt zurückgegeben wird (Rückruf),
- 7.
- ein Produkt sicherzustellen, dieses Produkt zu vernichten, vernichten zu lassen oder auf andere Weise unbrauchbar zu machen oder unbrauchbar machen zu lassen,
- 8.
- anzuordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Risiken gewarnt wird, die mit einem auf dem Markt bereitgestellten Produkt verbunden sind; warnt der Wirtschaftsakteur die Öffentlichkeit nicht oder nicht rechtzeitig oder trifft er eine andere ebenso wirksame Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig, kann die Marktüberwachungsbehörde selbst die Öffentlichkeit warnen.
(3) 1Die Marktüberwachungsbehörde widerruft oder ändert eine Maßnahme nach Absatz 2, wenn der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen hat. 2Maßnahmen als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit bleiben unberührt.
(4) Beschließt die Marktüberwachungsbehörde, ein Produkt, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in der Schweiz oder der Türkei hergestellt wurde, vom Markt zu nehmen, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des Produkts zu untersagen oder das Anbieten oder Ausstellen des Produkts am Verkaufsort zu untersagen, so setzt sie den betroffenen Wirtschaftsakteur hiervon in Kenntnis.
(5) 1Werden die Marktüberwachungsbehörden von einer vorläufigen Marktüberwachungsmaßnahme eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder der Türkei unterrichtet, prüfen sie innerhalb von drei Monaten, ob sie einen Einwand gegen diese Maßnahme erheben und begründen diesen gegebenenfalls. 2Wird kein Einwand erhoben, so gilt die Maßnahme als gerechtfertigt und die Marktüberwachungsbehörden ergreifen unverzüglich geeignete Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden Messgeräts.
(6) Hält die Europäische Kommission eine Maßnahme einer Marktüberwachungsbehörde nicht für gerechtfertigt und hat einen entsprechenden Beschluss an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet, haben die Marktüberwachungsbehörden diese Maßnahme zurückzunehmen.
(7) Die Marktüberwachungsbehörden informieren und unterstützen sich gegenseitig bei Marktüberwachungsmaßnahmen entsprechend den Absätzen 1 bis 3, und zwar in dem Umfang, der für die jeweilige Aufgabenerfüllung im Einzelfall erforderlich ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes G. v. 9. Juni 2021 BGBl. I S. 1663 m.W.v. 15. Juni 2021
Frühere Fassungen von § 50 MessEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 15.06.2021 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1663 |
aktuell vorher | 19.04.2016 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes vom 11.04.2016 BGBl. I S. 718 |
aktuell | vor 19.04.2016 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 50 MessEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 MessEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MessEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 60 MessEG Bußgeldvorschriften (vom 15.06.2021)
... bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, 23. einer vollziehbaren Anordnung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 6 oder Nummer 8 oder § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 4 oder Nummer 6 zuwiderhandelt, 24. entgegen ...
Zitat in folgenden Normen
Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV)
V. v. 24.03.2015 BGBl. I S. 330; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 649
Anlage MessEGebV (zu § 3) Gebührenverzeichnis ab 1. Januar 20211 (vom 07.04.2021)
... von Messgeräten und sonstigen Messgeräten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand entsprechend den ... 19.1.2 ... 15.1.1.2 Erlass von Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes ... § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1.1 ... ... Stichprobenprüfungen und Vollprüfungen anderer Verkaufseinheiten ge- mäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes , hier bei Backwaren ohne Vorverpackung gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § ... bei Fertigpackungen und anderen Verkaufsein- heiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes a) Prüfung bei Fertigpackungen gleicher ... Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 28 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 ... i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 28 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 sowie den §§ 28 und 32 ... Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 28 i. V. m. ... 1 und 2 sowie § 28 i. V. m. Anlage 4 und § 29 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 28, 29 und 31 der Fertig- ... 19.1.2 ... 6. Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes 16.8.1.1 Vornahme einer Maßnahme gemäß § ... 16.8.1.1 Vornahme einer Maßnahme gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes ... § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1.1 ... oder ...
Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung und der Mess- und Eichverordnung
V. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 579
Anhang I 1. MessEGebVuaÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... von Messgeräten und sonstigen Messgeräten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand entsprechend den ... 19.1.2 ... 15.1.1.2 Erlass von Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes ... § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1.1 ... ... bei Fertigpackungen und anderen Verkaufsein- heiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes a) Prüfung bei Fertigpackungen gleicher ... bezüglich der Nennfüllmenge bei Maß- behältnissen gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1 und § 22 der Fertigpackungsverordnung ... Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1 und § 23 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz ... Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 und ... Weitere Prüfungen im Rahmen der Stichprobenprüfungen gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes a) ... bei Fertig- packungen mit Gewichts- oder Volumenkennzeichnung gemäß § 50 Ab- satz 1 des Mess- und Eichgesetzes Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei ... im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Ab- satz 1 des Mess- und Eichgesetzes Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei ... im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Verkaufseinheiten ohne Um- hüllung ... im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes 16.7.4.1 Dauer der Kontrolle > 15 Minuten ... 19.1.2 ... 4. Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes 16.8.1.1 Vornahme einer Maßnahme ... 16.8.1.1 Vornahme einer Maßnahme gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes ... § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1.1 ... ...
Anhang II 1. MessEGebVuaÄndV zu Artikel 2
... von Messgeräten und sonstigen Messgeräten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand entsprechend den ... 19.1.2 ... 15.1.1.2 Erlass von Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes ... § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1.1 ... ... bei Fertigpackungen und anderen Verkaufsein- heiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes a) Prüfung bei Fertigpackungen gleicher ... bezüglich der Nennfüllmenge bei Maß- behältnissen gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1 und § 22 der Fertigpackungsverordnung ... Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1 und § 23 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz ... Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 und ... Weitere Prüfungen im Rahmen der Stichprobenprüfungen gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes a) ... bei Fertig- packungen mit Gewichts- oder Volumenkennzeichnung gemäß § 50 Ab- satz 1 des Mess- und Eichgesetzes Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei ... im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Ab- satz 1 des Mess- und Eichgesetzes Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei ... im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Verkaufseinheiten ohne Um- hüllung ... im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes 16.7.4.1 Dauer der Kontrolle > 15 Minuten ... 19.1.2 ... 4. Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes 16.8.1.1 Vornahme einer Maßnahme ... 16.8.1.1 Vornahme einer Maßnahme gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes ... § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1.1 ... ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes
G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 718
Artikel 1 1. MessEGÄndG Änderung des Mess- und Eichgesetzes
... die Wörter „oder Durchführung" eingefügt. 6. § 50 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ...
Verordnung zur Novellierung des Fertigpackungsrechts
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504
Artikel 2 FPackVEV Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung
... Stichprobenprüfungen und Vollprüfungen anderer Verkaufseinheiten ge- mäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes , hier bei Backwaren ohne Vorverpackung gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie ... bei Fertigpackungen und anderen Verkaufsein- heiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes a) Prüfung bei Fertigpackungen gleicher ... Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 28 der Fertigpackungsverordnung oder § ... i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 28 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 sowie den §§ 28 und 32 ... Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 28 i. V. m. ... 1 und 2 sowie § 28 i. V. m. Anlage 4 und § 29 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 28, 29 und 31 der Fertig- ... 19.1.2 ... 6. Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes 16.8.1.1 Vornahme einer Maßnahme gemäß § ... 16.8.1.1 Vornahme einer Maßnahme gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes ... § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1.1 ... ...
Artikel 3 FPackVEV Weitere Änderungen der Mess- und Eichgebührenverordnung
... Stichprobenprüfungen und Vollprüfungen anderer Verkaufseinheiten ge- mäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes , hier bei Backwaren ohne Vorverpackung gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie ... bei Fertigpackungen und anderen Verkaufsein- heiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes a) Prüfung bei Fertigpackungen gleicher ... Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 28 der Fertigpackungsverordnung oder § ... i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 28 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 sowie den §§ 28 und 32 ... Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 28 i. V. m. ... 1 und 2 sowie § 28 i. V. m. Anlage 4 und § 29 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 28, 29 und 31 der Fertig- ... 19.1.2 ... 6. Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes 16.8.1.1 Vornahme einer Maßnahme gemäß § ... 16.8.1.1 Vornahme einer Maßnahme gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes ... § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1.1 ... ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1663
Artikel 1 2. MessEGÄndG
... „§ 21a Akkreditierte interne Stelle". b) Nach der Angabe zu § 50 werden folgende Angaben eingefügt: „§ 50a Formale ... der Versorgungsleistungen mit Elektrizität und Gas geregelt werden." 12. § 50 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ... b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. 13. Nach § 50 werden die folgenden §§ 50a und 50b eingefügt: „§ 50a ...
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