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§ 50 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)

V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 50 Mündliche Prüfung



(1) 1Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Prüflinge zur mündlichen Prüfung zu laden. 2Dabei dürfen höchstens sechs Prüflinge gemeinsam geprüft werden.

(2) 1Vor der mündlichen Prüfung soll die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Prüfling ein Einzelgespräch führen, um ein Bild von dessen Persönlichkeit zu gewinnen. 2Über die wesentlichen Inhalte dieses Gesprächs soll die oder der Vorsitzende die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses in Kenntnis setzen.

(3) 1Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat die mündliche Prüfung zu leiten und darauf zu achten, dass die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden. 2Ihr oder ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung. 3Sie oder er hat sich auch selbst an der Prüfung zu beteiligen.

(4) 1Die Leistung eines Prüflings in der mündlichen Prüfung wird von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses einzeln mit einer Note und Punktzahl nach § 46 bewertet. 2Die vom Prüfungsausschuss zu berechnende Endbewertung der mündlichen Prüfung ist der arithmetische Mittelwert aus den Einzelbewertungen.

(5) 1Ein Prüfling hat die mündliche Prüfung bestanden, wenn er als Endbewertung zumindest 3,50 Punkte erzielt hat. 2Anderenfalls hat er die Prüfung insgesamt nicht bestanden.



 

Zitierungen von § 50 PatAnwAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 PatAnwAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatAnwAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 47 PatAnwAPrV Prüfungsausschuss
... Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. § 50 Absatz 4 bleibt unberührt. Im Fall des § 51 Absatz 2 ist erforderlichenfalls § 196 ...
§ 52 PatAnwAPrV Niederschrift und Bekanntgabe
...  4. die End- und Einzelbewertungen der mündlichen Prüfungsleistung nach § 50 Absatz 4 , 5. die berechnete Gesamtpunktzahl nach § 51 Absatz 1, 6. eine ...
§ 54 PatAnwAPrV Erste Wiederholungsprüfung (vom 01.08.2022)
...  (5) Für die Wiederholungsprüfung gelten im Übrigen die §§ 37 bis 53 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich im Fall des Absatzes 2 die ...
§ 75 PatAnwAPrV Geltung weiterer Vorschriften
... 41, 42 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 und 3, Absatz 4, die §§ 43 bis 45, 48, 50 Absatz 1 bis 3 und § 53 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 43 Absatz 1 und des § ...