§ 50 - Postgesetz (PostG)

§ 50 Entgeltanzeige, Vorlagepflicht


§ 50 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Ein marktbeherrschendes Unternehmen kann Entgelte, die nicht der Genehmigungspflicht nach § 40 Absatz 1 unterliegen, zwei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten bei der Bundesnetzagentur anzeigen, wenn

1.
die Entgelte gegenüber einer Vielzahl von Nachfragern zur Anwendung kommen sollen oder

2.
ein besonderes Interesse an der vorherigen Überprüfung der Entgelte geltend gemacht wird.

2Mit der Anzeige sind entgeltbegründende Unterlagen und Informationen vorzulegen, die einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, eine Überprüfung im Sinne des Absatzes 2 durchzuführen.

(2) Die Bundesnetzagentur untersagt innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Anzeige die Erhebung des Entgelts bis zum Abschluss ihrer Prüfungen, wenn es überwiegend wahrscheinlich scheint, dass die geplante Entgeltmaßnahme nicht mit § 39 vereinbar ist.

(3) Entgelte und Entgeltmaßnahmen eines marktbeherrschenden Unternehmens, die nicht nach Absatz 1 angezeigt wurden, sind der Bundesnetzagentur unmittelbar nach Vertragsschluss zur Kenntnis zu geben.

(4) § 49 bleibt unberührt.

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Zitierungen von § 50 PostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60 PostG Vorteilsabschöpfung
... §§ 43 und 46 erfolgte, 2. wenn die Bundesnetzagentur in den Fällen des § 50 Absatz 1 Satz 1 nicht von der Möglichkeit der vorläufigen Untersagung nach § 50 Absatz 2 Gebrauch ... des § 50 Absatz 1 Satz 1 nicht von der Möglichkeit der vorläufigen Untersagung nach § 50 Absatz 2 Gebrauch gemacht hat oder 3. soweit der wirtschaftliche Vorteil durch ...
§ 90 PostG Auskunftsverlangen
... der nachträglichen Entgeltregulierung nach § 49 und der Entgeltanzeige nach § 50 sowie von Missbrauchsverfahren nach § 58 und von Vorteilsabschöpfungen nach § ...
§ 111 PostG Bußgeldvorschriften
... nach § 40 Absatz 1 oder § 62 Satz 3 ein Entgelt erhebt, 12. entgegen § 50 Absatz 3 Entgelte oder Entgeltmaßnahmen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...


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