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§ 50 - Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 860-4-1 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.07.1977; FNA: 860-4-1 Sozialgesetzbuch
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§ 50 Wahlrecht
(1) 1Wahlberechtigt ist, wer an dem in der Wahlausschreibung bestimmten Tag (Stichtag für das Wahlrecht)
- 1.
- bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen gehört, aus deren Vertretern sich die Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers zusammensetzen,
- 2.
- das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat,
- 3.
- eine Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz innehat oder sich gewöhnlich dort aufhält oder regelmäßig dort beschäftigt oder tätig ist.
(2) Wahlberechtigt ist nicht, wer aus den in § 13 des Bundeswahlgesetzes genannten Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
(3) Die Satzung kann bestimmen, dass nicht wahlberechtigt ist, wer am Stichtag für das Wahlrecht fällige Beiträge nicht bezahlt hat.
(4) Anstelle eines nach den Absätzen 1 und 2 nicht wahlberechtigten Arbeitgebers kann sein gesetzlicher Vertreter oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, ein Geschäftsführer oder bevollmächtigter Betriebsleiter das Wahlrecht ausüben; die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze G. v. 22. Juni 2011 BGBl. I S. 1202 m.W.v. 29. Juni 2011
Frühere Fassungen von § 50 SGB IV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.06.2011 | Artikel 3 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.06.2011 BGBl. I S. 1202 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 50 SGB IV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 SGB IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB IV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 48 SGB IV Vorschlagslisten (vom 18.02.2021)
... Absatz 2 sind Personen, die am Tag der Wahlausschreibung die Voraussetzungen des Wahlrechts nach § 50 oder der Wählbarkeit nach § 51 Abs. 1 Satz 2 erfüllen. Von der nach ...
§ 49 SGB IV Stimmenzahl (vom 07.03.2006)
... der Arbeitgeber gehört, bemisst sich nach der Zahl der am Stichtag für das Wahlrecht ( § 50 Abs. 1 ) bei ihm beschäftigten, beim Versicherungsträger versicherungspflichtigen und ... 100.000 Einwohner. Hierbei ist die letzte vor dem Stichtag für das Wahlrecht ( § 50 Abs. 1 ) von der für die Statistik zuständigen Landesbehörde veröffentlichte und ...
§ 51 SGB IV Wählbarkeit (vom 01.01.2018)
... beschäftigt oder tätig ist. In der Rentenversicherung gilt § 50 Abs. 1 Satz 3 entsprechend; wer bei einem hiernach zuständigen Regionalträger der gesetzlichen ...
Zitat in folgenden Normen
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 14 SVWO Wahlausschreibung (vom 18.02.2021)
... (Einreichungsfrist), 5. den Stichtag oder die Stichtage für das Wahlrecht ( § 50 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ) bestimmen, 6. den Hinweis enthalten, daß auf Anfrage der Wahlausschuß ...
§ 35 SVWO Ausstellung der Wahlausweise für Arbeitgeber in der Rentenversicherung
... die im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigten Arbeitnehmer für den Stichtag (§ 50 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) einzuziehen hat; dabei ist die Zahl dieser ...
§ 37 SVWO Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Beschäftigte
... Die Wahlausweise werden 1. vom Arbeitgeber für die am Stichtag (§ 50 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) im Unternehmen beschäftigten ...
§ 38 SVWO Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Rentenbezieher
... (2) Der Versicherungsträger hat jedem, der von ihm am Stichtag (§ 50 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) Rente aus eigener Versicherung bezieht, ein ...
§ 40 SVWO Ausstellung von Wahlausweisen in der Unfallversicherung für andere Versicherte
... Wahlausweise für andere am Stichtag (§ 50 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) gegen Versicherungsfälle der gesetzlichen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1202
Artikel 3 EUSozSichAnpG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... Wort „Deutsche" durch das Wort „Personen" ersetzt. 3. In § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Staat, in dem die Verordnung (EWG) Nr. ...
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