Artikel 50 - Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG k.a.Abk.)

Artikel 50 Änderung der Sicherheitsfunk-Schutzverordnung


Artikel 50 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2021 SchuTSEV § 2

(FNA 9022-12-1)

In § 2 Nummer 2 der Sicherheitsfunk-Schutzverordnung vom 13. Mai 2009 (BGBl. I S. 1060) wird die Angabe „§ 3 Nr. 27" durch die Angabe „§ 3 Nummer 65" ersetzt und die Angabe „§ 3 Nr. 24" durch die Angabe „§ 3 Nummer 61" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 50 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 50 TKMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42
§ 1 BNetzABGebV Erhebung von Gebühren und Auslagen (vom 01.04.2025)
...  7. Sicherheitsfunk-Schutzverordnung vom 13. Mai 2009 (BGBl. I S. 1060), die durch Artikel 50 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 8. Postgesetz vom 22. ...


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