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§ 50 - Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)
V. v. 22.01.2018 BGBl. I S. 169 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183
Geltung ab 30.01.2018; FNA: 2129-8-0-7 Umweltschutz
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Geltung ab 30.01.2018; FNA: 2129-8-0-7 Umweltschutz
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§ 50 Datenübermittlung
(1) Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung oder zur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesregierung erforderlich ist, dürfen das Umweltbundesamt und die Biokraftstoffquotenstelle UER-Nachweise, Berichte über die durchgeführten Kontrollen sowie Informationen über die Höhe der zur Erfüllung der Verpflichtung zur Treibhausgasminderung angerechneten Upstream-Emissionsminderungen übermitteln, und zwar an
- 1.
- folgende Bundesbehörden:
- a)
- das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
- b)
- das Bundesministerium der Finanzen und die ihm nachgeordneten Behörden,
- c)
- die Biokraftstoffquotenstelle,
- d)
- das Umweltbundesamt,
- 2.
- Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und die von ihnen jeweils mit der Nachweisführung beauftragten Stellen,
- 3.
- Organe der Europäischen Union und
- 4.
- die in den nicht-legislativen Leitlinien3 der Europäischen Kommission genannte zentrale Datenbank.
(2) Die Übermittlung von Daten nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfolgt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
---
- 3
- Die nicht-legislativen Leitlinien können unter dem folgenden Link abgerufen werden:
https://ec.europa.eu/clima/sites/clima/files/guidance_note_on_uer_en.pdf
Text in der Fassung des Artikels 104 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
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Frühere Fassungen von § 50 UERV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 104 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 50 UERV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 UERV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UERV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 104 11. ZustAnpV Änderung der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
... In § 50 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 2 der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung vom 22. Januar 2018 (BGBl. I S. 169) werden jeweils die Wörter „Umwelt, Naturschutz, ...
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